Zulässige Einsetzung eines Banken-Beobachters
Kompetenz der EBK im Bereich der Börsenaufsicht
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) ist bei konkreten Anzeichen für Missstände befugt, einen Beobachter einzusetzen, um am Ort zu kontrollieren, ob es in einer im Finanzbereich tätigen Unternehmung zu Verstössen gegen das Börsengesetz gekommen ist. Laut einem Urteil des Bundesgerichts entspricht die Einsetzung eines Beobachters im Resultat einer ausserordentlichen Revision.
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