Zulässige Verwendung der Marke «WIR»
Wer mit WIR-Guthaben handelt, darf die geschützte Wortbildmarke WIR in seiner Werbung verwenden, solange er damit nur seine Geschäftstätigkeit umschreibt; nicht zulässig ist dagegen auf Grund der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG) die Verwendung der Überschrift «WIR-Börse», wie das Bundesgericht entschieden hat. Es bestätigte damit einen im Ergebnis gleich lautenden Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt, das eine markenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Klage der WIR Bank weitgehend abgewiesen hatte.
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