Was Nachbarn einander schulden
Schutz vor übermässigen Einwirkungen
Der bundesrechtliche Schutz des Nachbarn vor übermässigen Einwirkungen kommt auch im Zusammenhang mit der grundsätzlich kantonal geregelten Bepflanzung von Grundstücken zum Tragen und umschreibt «das landesweit geltende Minimum dessen, was Nachbarn einander schulden». Dies geht aus der nun vorliegenden schriftlichen Begründung eines Grundsatzentscheids hervor, den das Bundesgericht am 18. Mai dieses Jahres öffentlich beraten und gefällt hat (NZZ vom 20. 5. 00). Damals wurde in Abkehr von einer langjährigen Rechtsprechung entschieden, dass der im Zivilgesetzbuch (Art. 679 und 684) verankerte Nachbarschutz nicht nur gegenüber sogenannt positiven Immissionen wie Rauch oder Lärm spielt, sondern ebenso bei negativen Immissionen wie dem Entzug von Licht oder Sonne.
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