Vom Sinn der Versicherung
Kurzes Parkieren ist auch in Mailand nicht grob fahrlässig
Wer eine Diebstahlversicherung abschliesst, ist bei der Benutzung der versicherten Sache grundsätzlich nicht zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichts im Streit um die Versicherungsleistungen für eine Luxuslimousine hervor, welche in Mailand gestohlen worden war. Die kantonalen Richter hatten der Versicherungsgesellschaft wegen grober Fahrlässigkeit eine Reduktion ihrer Leistungen um 75 Prozent zugestanden, doch wurde dieser Entscheid jetzt in Lausanne aufgehoben.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare