Wohnsitz am Ort der Anstalt
Nimmt sich eine invalide Person in einer Gemeinde eine Einzimmerwohnung, um dort in einem Arbeitsheim für Behinderte als Betreuer zu arbeiten, kann dadurch unter Umständen ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet werden, so dass die Vormundschaftsbehörden des Orts für eine allfällige Beistandschaft zuständig sind. Dies entschied das Bundesgericht und wies eine Beschwerde der Gemeinde ab, welche die Verantwortung an den früheren Wohnsitz der Mutter des Invaliden abschieben wollte, bei der er früher einmal gewohnt hatte.
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