Alternierende Obhut
Nur auf gemeinsamen Wunsch der Eltern
Der Scheidungsrichter kann Kinder nur dann unter die alternierende Obhut der Eltern stellen, wenn diese das gemeinsam wünschen. Gegen den Willen eines der geschiedenen Gatten ist dieses Vorgehen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht zulässig. Bei der alternierenden Obhut üben die geschiedenen Eltern die elterliche Sorge (früher: elterliche Gewalt) gemeinsam aus. Die Obhut teilen sie sich abwechselnd für zeitlich ungefähr gleich lange Perioden, die im Voraus in Tagen, Wochen oder Monaten definiert werden.
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