Direkter Zugang zum Richter
Bundesgericht beanstandet Luzerner Instanzenzug
Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verlangt das Bundesrecht, dass die eingewiesene Person einen raschen und direkten Zugang zu einem Gericht hat (Art. 397e des Zivilgesetzbuchs). Dieser Vorgabe widerspricht gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts die Regelung im Kanton Luzern, die im Anschluss an eine vorsorgliche Einweisung zunächst die Überprüfung durch eine Verwaltungsbehörde (den Regierungsstatthalter) und erst danach durch ein Gericht vorsieht.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare