Kein Rentenzuschlag für «indirekt Verwitwete»
Der zwanzigprozentige Zuschlag auf die Altersrente, den das AHV-Gesetz verwitweten Personen zugesteht (Art. 35bis), steht nur Verwitweten im engen Sinne des Wortes zu. Das sind Personen, deren Ehe durch den Tod aufgelöst wurde und die sich nicht mehr verheiratet haben.
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