Urteil im Fall vossius.de
Entscheid des BGH vom 11. April 2002 (I ZR 317/99)
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 11. April 2002 (Az.: I ZR 317/99) den Fall "vossius.de" entschieden. Der Beklagte hat u.a. zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr als Internet-Adresse die Domain-Namen „vossius.de“ oder „vossius.com“ zu benutzen, falls nicht dem Benutzer auf der ersten sich öffnenden Internet-Seite der Beklagten deutlich gemacht wird, daß es sich nicht um die Homepage der Kläger handelt." Das Urteil wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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