Hundert Wochenstunden wären unzulässig
Urteilsbegründung im Streit um Arbeitszeit von Spitalärzten
Die im Arbeitsgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gilt zwar für Assistenz- und Oberärzte an öffentlichen Spitälern nicht. Arbeitszeiten von gegen 100 Stunden pro Woche würden aber gegen die ebenfalls im Arbeitsgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Gesundheitsschutz verstossen, und die gelten auch für Spitalärzte. Das geht aus der schriftlichen Begründung des Urteils des Bundesgerichts im Streit um die Arbeitszeiten an den öffentlichen Spitälern des Kantons Zürich hervor (NZZ 20. 6. 02).
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