Auskunft über Anbieter eines 0190-Mehrwertdienstes
Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 25.9.2002 (Geschäftsnummer: - 92 C 1440/02)
Ein deutscher Telefonnetzbetreiber muss über den Anbieter eines auf der Telefonrechnung erscheinenden 0190-Mehrwertdienstes Auskunft erteilen, wenn der Kunde innert der 80 Tage-Frist nach § 6 Abs. 3 TDSV um ebendiese Auskunft gebeten hat. Zu dieser Entscheidung kommt das Amtsgericht Wiesbaden in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 25 September 2002 (92 C 1440/02).
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