Beschlagnahme von Hanfstecklingen
Verfahrensgarantien EMRK beachten
Bei der unbefristeten Beschlagnahme von Hanfstecklingen müssen die Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6) zum Tragen kommen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichts hervor, welches eine von der Bezirksanwaltschaft Winterthur angeordnete und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte Beschlagnahme von Hanfpflanzen als konventionswidrig beanstandet. Der Streit muss einer kantonalen richterlichen Behörde unterbreitet werden.
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