Zeitpunkt des «Zugangs» bei E-Mails
Urteil des LG Nürnberg-Fürth (2HK 0 9434/01) vom 7. Mai 2002
Gemäss LG Nürnberg-Fürth gilt eine elektronische Erklärung als am Tage des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten zugegangen, d.h. wenn sie «auf Server des Empfängers angekommen ist». Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über. Ausserdem ist, wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung einer E-Mail-Adresse auftritt und eine E-Mail erhält, für den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am Leeren seiner Mailbox gehindert war. Im Folgenden wird das Urteil (2HK 0 9434/01) vom 7. Mai 2002 im Volltext wiedergegeben.
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