Keine Teilung bei Teilinvalidität
Vorsorgeansprüche bei der Scheidung
Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts auch dann nicht hälftig geteilt, wenn bloss eine Teilinvalidität Vorsorgeleistungen ausgelöst hat. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der gemäss Freizügigkeitsgesetz für die Dauer der Ehe ermittelten Austrittsleistung des anderen Ehegatten, sofern noch bei keinem der Gatten ein Vorsorgefall eintrat (Art. 122 Zivilgesetzbuch). Ist ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 144 Zivilgesetzbuch).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare