Haftung eines Forenbetreibers für eingestellte Beiträge
Urteil des LG Köln (28 O 627/02) vom 4. Dezember 2002
In casu sei der Forenbetreiber nicht verpflichtet gewesen, die von ihm übermittelten bzw. in seinen Foren gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Liege nämlich kein Zueigenmachen der Inhalte vor, treffe ihn nach § 11 Nr. 1 TDG erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten eine Überprüfungspflicht. Ausserdem, so das Landgericht Köln (Urteil 28 O 627/02), seien die veröffentlichten Inhalte nicht rechtswidrig gewesen. Damit entfalle auch der Unterlassungsanspruch.
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