Sniper-Software als Strohmann
Urteil (15 O 704/02) des LG Berlin vom 11. Februar 2003
Im vorliegenden Urteil (15 O 704/02) vom 11. Februar 2003 verneint das Landgericht Berlin die Unlauterkeit einer sog. Sniper-Software. «Denn letztlich ist die Sniper-Software nichts anderes als der für den abwesenden Interessenten im Saal präsente aber weisungsgebundene Strohmann in einer echten Versteigerung, und damit systemimmanent.»
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