Rechtsverhältnis zwischen SWITCH und Domain-Registranten untersteht Privatrecht
Entscheid der REKO/INUM vom 16. September 2004
Die Eidg. Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) hat am 16.9.2004 Folgendes entschieden: «Das Verhältnis zwischen jenen, die einen Domain-Namen mit der Endung «.ch» zugeteilt erhalten wollen und der für die Registrierung zuständigen Stiftung SWITCH untersteht dem Privatrecht. Gegen die Zuteilungsentscheide steht kein verwaltungsrechtlicher Beschwerdeweg offen und es ist nur eine Aufsichtsanzeige beim BAKOM möglich.» Der noch nicht rechtskräftige Entscheid wird nachstehend wiedergegeben.
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