Onlineauktion – Beweislast beim Verkäufer
Urteil 9 U 145/03 des Oberlandgerichts Naumburg vom 2. Februar 2004
Gemäss dem Urteil 9 U 145/03 des Oberlandgerichts Naumburg vom 2. Februar 2004 trägt bei einer Onlineauktion immer der Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Ersteigerer.
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