«pc-69-diskothek.de» und Kosten der Gegenabmahnung
Urteil (I ZR 233/01) des BGH vom 29. April 2004
Der Deutsche Bundesgerichtshof entschied im vorliegenden Urteil I ZR 233/01 vom 29. April 2004, die Domain «pc-69-diskothek.de» sei verwechselbar mit «pc-69.de». Die Endung «-diskothek» sei bloss beschreibender und damit für die Frage der Verwechselbarkeit ein zu ignorierender Teil. Thema sind weiter der Übergang geschützter Unternehmenszeichen bei einer Unternehmensübernahme und die Kosten einer Gegenabmahnung. Zu letzteren führt es insb. aus, «dass der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich nicht – auch nicht zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO – gehalten» sei, «vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen».
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare