Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen ausländisches Angebot via Internet
Urteil (I ZR 163/02) des BGH vom 13. Oktober 2004
Voraussetzung für kennzeichenrechtliche Ansprüche in Deutschland gegen ausländische Internetangebote ist, dass ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug der entsprechenden Angebote vorliegt. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ reicht es zudem aus, dass die Verletzung des geschützten Rechtsguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist. So entschied der BGH im hier wiedergegebenen Urteil (I ZR 163/02) vom 13. Oktober 2004.
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