Urkundenfälschung bejaht
Mit fremdem Namen unterschrieben
Wer eine Bestätigung über den Erhalt eines Darlehens und dessen Rückzahlung in Form von Arbeitsleistungen mit einem falschen Namen unterzeichnet, kann wegen Urkundenfälschung bestraft werden (Art. 251 Strafgesetzbuch).
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare