Kein Schutz für die Bezeichnung «Raclette» in Alleinstellung als Ursprungsbezeichnung
Die Bezeichnung «Raclette» kann – jedenfalls in Alleinstellung – nicht als Ursprungsbezeichnung im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung geschützt werden. Das Bundesgericht wies eine entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Walliser Milchverbands gegen zwei Entscheidungen der REKO/EVD ab. Wäre die Beschwerde gutgeheissen worden, dann hätte nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist die Bezeichnung «Raclette» nur noch für Käse verwendet werden dürfen, der im Kanton Wallis aus Walliser Milch hergestellt worden wäre und auch alle anderen Vorschriften des einschlägigen Pflichtenhefts erfüllt hätte. Das Bundesgerichtsurteil befasst sich im Wesentlichen mit dem bisher kaum beleuchteten Begriff der traditionellen Bezeichnung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, lässt aber in diesem Zusammenhang etliche Fragen offen. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass auch ein anderer Begründungsansatz möglich gewesen wäre.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- 1. Gesuch beim Bundesamt für Landwirtschaft
- 2. Beschwerdeverfahren vor der REKO/EVD
- III. Urteil des Bundesgerichts
- IV. Bemerkungen
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