Auflösung eines Vereins mit widerrechtlichem Zweck
Anmerkungen zu BGE 133 III 593
Der Beitrag befasst sich mit BGE 133 III 593, in welchem das Bundesgericht die Auflösung eines Vereins mit widerrechtlichem Zweck bestätigt. Allein die Tatsache, dass der Verein RHINO aufgrund seines widerrechtlichen Zwecks – der Besetzung von Immobilien – aufgelöst wird, verdient Beachtung, sind gerichtliche Vereinsauflösungen doch selten genug. Leider hat es das Bundesgericht nach Ansicht der Autorin allerdings verpasst, zur dogmatisch umstrittenen Frage der Anwendbarkeit von Art. 78 ZGB und Art. 57 Abs. 3 ZGB auf juristische Personen mit ursprünglich widerrechtlichem Zweck klar Stellung zu nehmen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung
- 1. Sachverhalt
- 2. Grundlagen
- II. Auflösung eines Vereins mit widerrechtlichem Zweck
- 1. Der widerrechtliche Vereinszweck
- 1.1. Begriff des widerrechtlichen Vereinszwecks
- 1.2. Widerrechtlicher Vereinszweck in casu
- 2. Die Hausbesetzung als widerrechtlicher Zweck
- 2.1. Begriff und Natur der Hausbesetzung
- 2.2. Verstoss gegen objektives zwingendes Recht
- 3. Die Folgen des widerrechtlichen Vereinszwecks
- III. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare