Die Anpassung des SchKG an das revidierte LugÜ
Eine einfache Lösung für eine komplizierte Frage: der vergessene Art. 108 SchKG 29.6.1888
Der Bundesrat nimmt die Ratifizierung des revidierten Lugano-Übereinkommens (LugÜ) zum Anlass, um das SchKG und die künftige schweizerische Zivilprozessordnung punktuell an das LugÜ anzupassen und damit die gezielte Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens durchzusetzen. Er schlägt vor, einen neuen Arrestgrund einzuführen und das Verfahren in zwei Teile zu gliedern: zuerst die Vollstreckungszulassung und dann die eigentliche Zwangsvollstreckung. Dies ist aber nicht vereinbar mit der schweizerischen Rechtstradition, ausländische Urteile für Geldforderungen direkt im gewöhnlichen und einfachen Betreibungsverfahren zu vollstrecken; das vorgeschlagene System bringt somit keine Vereinfachung, sondern eine Erschwerung des Verfahrens mit sich.
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