Höchstrichterliches Durcheinander bei der prozessualen Sieben-Tage-Regel
Gilt der Grundsatz Datum des ersten Zustellversuchs plus Sechs oder Datum des ersten Zustellversuchs plus Sieben?
Die in Art. 44 Abs. 2 BGG enthaltene Zustellfiktion (Sieben-Tage-Regel) ist von grosser praktischer Bedeutung. Gemäss einem neueren Bundesgerichtsurteil berechnet sich das Ende dieser Sieben-Tage-Frist nach dem Grundsatz «Datum des ersten Zustellversuchs plus Sechs». Dieses Urteil steht allerdings im Widerspruch zu anderen höchstrichterlichen Entscheiden, welche vom Prinzip «Datum des ersten Zustellversuchs plus Sieben» ausgehen. Wahrscheinlich handelt es sich bei diesem neueren Urteil um einen Betriebsunfall. So oder anders ist eine baldige höchstrichterliche Klärung der Frage erforderlich, und zwar – wie der Autor darlegt – nach der Regel «Datum des ersten Zustellversuchs plus Sieben».
Inhaltsverzeichnis
- 1. Ausgangspunkt
- 2. Die gesetzliche Grundlage der Sieben-Tage-Regel und ihre beiden Deutungsvarianten
- 3. Welche Deutungsvariante ist sachgerecht?
- a) Die Sieben-Tage-Regel aus praktisch-postalischer Sicht
- b) Die Sieben-Tage-Regel aus theoretisch-rechtlicher Sicht
- 4. Fazit
- Anhang: Berechnungsbeispiel
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