Kurzbegründung muss laut Bundesverwaltungsgericht genügen
BVGer – Bundesstellen müssen sich damit zufrieden geben, dass ihnen das Resultat der Sicherheitsprüfung eines Angestellten nur in groben Zügen mitgeteilt wird. Auf Details aus dem Privatleben der betroffenen Person ist laut Bundesverwaltungsgericht zu verzichten. (Urteil A-3627/2009)
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