Art. 305 Abs. 3 StPO: Zwischen Persönlichkeits- und Opferschutz
Seit dem 1. Januar 2011 regeln Art. 305 Abs. 3 StPO und Art. 8 Abs. 2 OHG abschliessend die Mitteilung von Name und Adresse von Opfern an eine Beratungsstelle. Der Aufsatz befasst sich mit Entstehungsgeschichte und Regelungsgehalt der Normen. Eine Meldung an die Beratungsstelle erfordert die ausdrückliche Einwilligung des Opfers. Für ergänzendes kantonales Recht bleibt kein Raum. Obwohl mit pro-aktiver Opferberatung grundsätzlich gute Erfahrungen gemacht werden, ist eine generelle Mitteilungspflicht der Polizei – allenfalls gegen den Willen des Opfers – aus Beratungssicht problematisch. Sie würde das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers verletzen. Zu überlegen wäre de lege ferenda eine klare und unmissverständliche Neuregelung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung: Eine problembeladene Rechtsnorm
- 2. Entstehungsgeschichte
- 3. Pro-aktive Beratung zwischen Opferschutz und Bevormundung
- 3.1 Einleitung
- 3.2 Unterschiedlicher Beratungsbedarf
- 3.3 Stellenwert pro-aktiver Erstberatung
- 3.4 Persönlichkeitsrechte
- 3.5 Abwägung und Fazit
- 4. Regelungsgehalt von Art. 305 Abs. 3 StPO
- 4.1 Verpflichtete Strafverfolgungsbehörde
- 4.2 Opferbegriff
- 4.3 Einwilligungserfordernis
- 4.4 Zeitpunkt
- 4.5 Inhalt der Mitteilung
- 4.6 Adressat der Mitteilung
- 4.7 Protokollierung
- 4.8 Folgen unberechtigter Mitteilung
- 5. Abschliessende Regelung durch Bundesrecht
- 5.1 Art. 305 Abs. 3 StPO im System des Opferhilfe- und Strafprozessrechts
- 5.1.1 Opferhilfegesetz (OHG)
- 5.1.2 Strafprozessordnung (StPO)
- 5.1.3 Abschliessende Regelung auch bei Antragsdelikten
- 5.2 Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen
- 5.3 Verhältnis zu Art. 28b ZGB
- 5.4 Fazit
- 6. Mögliche Optimierung de lege ferenda
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