Untersuchungshaft: Verlängerung bei Gefahr weiterer Straftaten
BGer – Wenn die Gefahr besteht, dass ein Angeschuldigter eine weitere schwere Straftat begeht, darf seine Untersuchungshaft verlängert werden, auch wenn der Betreffende verbal keine entsprechenden Drohungen ausgesprochen hat. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Untersuchungshäftlings abgelehnt. (BGE 1B_440/2011)
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