Kein Vorzugsrecht aus NOK-Vertrag bei Erneuerung einer Wasserrechtskonzession
Das Bundesgericht hält mit Urteil vom 11. Juli 2011 fest, dass der Verzicht der Vertragspartner auf Befugnisse im NOK-Vertrag (betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG) einschränkend auszulegen ist. Das Vorzugsrecht des NOK-Vertrages gilt folglich nicht für Konzessionserneuerungen und -verlängerungen und der Axpo AG steht demnach aus dem NOK-Vertrag kein Vorzugsrecht bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession zu.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zusammenfassung des Urteils
- II. Anmerkungen
- 1. Auslegung NOK-Vertrag
- 2. Teilnahme am Verfahren um Konzessionserneuerung
- a. Wasserrechtsgesetz und Einführungsgesetz Kanton Glarus zum Zivilgesetzbuch
- b. Binnenmarktgesetz
- c. Bundesverfassung
- d. Deutsches Energiewirtschaftsgesetz
- e. Fazit
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