Ab welchem Zeitpunkt ist die Zweitwohnungsinitiative anwendbar?
Unmittelbar nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative war die Verwirrung gross. Dürfen ab sofort oder erst ab dem 1. Januar 2013 keine Baubewilligungen für Zweitwohnungen mehr erteilt werden? Mittels Auslegung der neuen Verfassungsnormen gelangt der Autor zum Schluss, dass diese erst nach einer ausreichenden Definition des Begriffs «Zweitwohnung» unmittelbar angewendet werden können. Ist diese Voraussetzung erfüllt, gilt der Bewilligungsstopp aufgrund der Formulierung der Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV und den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ab dem 1. Januar 2013.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Auslegung von Verfassungsnormen
- 1. Allgemeine Regeln der Verfassungsauslegung
- 2. Besonderheiten der Verfassungsauslegung
- 3. Auslegung von Verfassungsinitiativen
- III. Kann Art. 75b Abs. 1 BV unmittelbar angewendet werden?
- 1. Einordnung der neuen Verfassungsnormen
- 2. Verschiedene Meinungen
- 3. Legalitätsprinzip
- a. Normdichte
- b. Konditionale und finale Normen
- 4. Grammatikalische Auslegung
- a. Mangelnde Definition des Begriffes «Zweitwohnung»
- b. Verwirrende Übergangsbestimmung
- 5. Systematische Auslegung
- 6. Teleologische Auslegung
- 7. Begriffsbestimmung durch die rechtsanwendenden Behörden?
- 8. Fazit
- IV. Ab wann gilt der Bewilligungsstopp für Zweitwohnungen?
- 1. Zeitliche Geltung von Rechtsnormen
- 2. Verschiedene Standpunkte
- 3. Auswirkungen von Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV…
- a. …auf Baugesuche, die vor dem 11. März 2012 eingereicht worden sind
- b. …auf Baugesuche, die nach dem 11. März 2012 eingereicht worden sind
- c. …auf das erstinstanzliche Verfahren
- d. …auf das Beschwerdeverfahren
- 4. Berücksichtigung der Rechtssicherheitsinteressen
- 5. Sistierung der nach dem 11. März 2012 eingereichten Baugesuche?
- 6. Fazit
- Literaturverzeichnis
- Materialienverzeichnis
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