FINMA: Meldepflichten neu auch für Firmen mit Sitz im Ausland
Die Revision des Börsengesetzes zieht eine Anpassung der Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) nach sich. Neu gelten die offenlegungsrechtlichen Meldepflichten auch für Gesellschaften mit Sitz im Ausland. Bedingung dafür ist, dass deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ergänzt daher Art. 11 Abs. 2 der Börsenverordnung-FINMA. Die FINMA-Börsenverordnung trat wie das revidierte Börsengesetz und die revidierte Börsenverordnung am 1. Mai 2013 in Kraft.
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