Zahnschaden bei Konsum von Kirschen-Konfitüre ist Unfall
BGer – Wer sich an einem Stein in der entkernten Kirschen-Konfitüre einen Zahn ausbeisst, kann die Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Ob es sich um hausgemachte oder industriell gefertigte Konfitüre handelt, spielt dabei laut Bundesgericht keine Rolle. (Urteil 9C_553/2013)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare