Verweigerung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nur in begründeten Ausnahmefällen
Eine Kritik an der Praxis der geheimen Einvernahmen
Beschuldigte haben Anspruch darauf, bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen anwesend zu sein. Eine Verweigerung dieses Teilnahmerechts ist aus ermittlungstaktischen Überlegungen bzw. aus Interessen an einer möglichst unverfälschten Wahrheitsfindung in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Falls die Staatsanwaltschaft diese Einschränkungen des rechtlichen Gehörs geltend machen will, hat sie dies eingehend zu begründen. «Heimliche» Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen sind unzulässig.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
- 2. Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
- 3. Formelle Anforderungen an die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
- 4. Formelle Rechtsverweigerung und ihre Rechtsfolgen
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