Compliancepflichten im Energiemarkt
REMIT und Art. 26a ff. StromVV
Im Dezember 2011 ist die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (REMIT) in Kraft getreten. Sie verpflichtet die Teilnehmer an einem Energiegrosshandelsmarkt der EU, den Behörden der EU oder der Mitgliedstaaten Informationen zu liefern. Per 1. Juli 2013 wurde die Schweizer Stromversorgungsverordnung (StromVV) ergänzt (Art. 26a ff. StromVV). Danach muss, wer Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat, die gemäss REMIT zu liefernden Daten auch der Elektrizitätskommission melden. Es folgt ein Überblick über die Pflichten gemäss REMIT und Art. 26a ff. StromVV mit Anmerkungen zu deren Befolgung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Bedeutung von REMIT für Schweizer Energiemarktteilnehmer
- II. Verbote und Transparenzpflichten gemäss REMIT
- 1. Verbot von Insiderhandel und Veröffentlichungspflicht
- 2. Verbot von Marktmanipulation
- III. Registrierung und Meldepflicht gemäss REMIT
- 1. Meldepflicht
- 2. Registrierung
- IV. Art. 26 a ff. StromVV
- V. Fazit
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