Inhaltsverzeichnis
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I. Einleitung
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II. Sachverhalt und Prozessgeschichte
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III. Erwägungen des Bundesgerichts
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A) Der Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ist gegeben
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B) Nemo tenetur wurde nicht verletzt
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IV. Würdigung im Lichte der Praxis des EGMR
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A) Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage?
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1. Rechtsprechung des EGMR
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2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
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3. Schlussfolgerungen für zukünftige Fälle
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B) Keine Verletzung von nemo tenetur?
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1. Erstes Argument: Nicht jede Mitwirkungspflicht verletzt nemo tenetur
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2. Zweites Argument: A wurden keine Nachteile für den Fall der Mitwirkungsverweigerung angedroht
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3. Drittes Argument: Nemo tenetur verunmöglicht die Durchsetzung des Aufsichtsrechts
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4. Viertes Argument: Bei juristischen Personen geht der Schutz von nemo tenetur weniger weit
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V. Fazit