Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Datenschutzgesetzes des Bundes und der kantonalen Datenschutzgesetze
Aufgezeigt am Beispiel der für Mitarbeiterdaten privater Spitäler massgeblichen gesetzlichen Vorgaben
Im Falle der Übertragung öffentlicher Aufgaben der Kantone an Private findet grundsätzlich das kantonale Datenschutzrecht Anwendung. In bestimmten Konstellationen kann in diesem Kontext aber auch das Bundesgesetz massgeblich sein. Die Untersuchung ist diesem Problemkreis bzw. einem Ausschnitt desselben gewidmet, nämlich der Frage, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben – diejenigen des Bundes oder diejenigen der Kantone, wobei beispielhaft die Rechtslage im Kanton Bern herausgegriffen wird – für die Datenbearbeitung durch private Spitäler massgeblich sind. Dabei geht es weniger um Patientendaten, denn um Mitarbeiterdaten.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung und Problemstellung
- B. Zum Anwendungsbereich des DSG und der kantonalen Datenschutzgesetze
- C. Das anwendbare Datenschutzrecht für die Bearbeitung von Mitarbeiterdaten durch (private) Spitäler
- D. Zusammenfassende Thesen und Schlussbemerkung
- I. Zusammenfassung
- II. Schlussbemerkung
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