Gibt es Grenzen der Einflussnahme Privater in Abstimmungskampagnen?
Eine Auslegeordnung
Das Bundesgericht hat in kontinuierlicher Rechtsprechung festgehalten, dass Polemik und Zuspitzung bei privaten Abstimmungskampagnen grundsätzlich zulässig sind und zum Wesen der Demokratie gehören. Stellen jedoch Abstimmungsplakate, die sich als nachträglich strafrechtlich verboten erweisen, eine Grenze dar? Die vier kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für Störungen der Abstimmungs- und Wahlfreiheit, die noch vor dem Stimmgang aufgedeckt werden, sind analog anzuwenden.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Freie Meinungsbildung vor Abstimmungen und Wahlen
- 1.1. Anspruch auf freie und unverfälschte Willensbildung (Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 25 UNO-Pakt II)
- 1.2. Offener politischer Diskurs: Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) und Medienfreiheit (Art. 17 BV)
- 1.3. Drittwirkungskonstellation: Einflussnahme durch Private
- 1.4. Grundsätzliche Zulässigkeit von Polemik und Zuspitzung bei (privaten) Abstimmungskampagnen
- 2. Grenzen der Beeinflussung der Stimmberechtigten durch Private
- 2.1. Wer sind die privaten Akteure?
- 2.2. Voraussetzungen für die Unzulässigkeit von Einwirkungen durch Private
- 2.2.1. Vier kumulativ erforderliche Voraussetzungen
- 2.2.2. Wenn Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens erst nachträglich bekannt werden
- 3. Problemfelder bei Propagandaaktionen, die sich nachträglich als strafrechtlich unerlaubt erweisen
- 3.1. Analoge Anwendung der vier Voraussetzungen für unzulässiges Einwirken durch Private
- 3.1.1. Einsatz von strafrechtlich verbotenen Propagandamitteln als unzulässige Einwirkung?
- 3.1.2. Bewirtschaftung von Ängsten («emotionaler Teppich»)
- 3.1.3. Unmöglichkeit der rechtzeitigen Richtigstellung
- 3.1.4. Auswirkung auf Ausgang der Abstimmung
- 3.2. Erhöhte Zurückhaltung der Parteien gestützt auf Art. 137 BV?
- 4. Zusammenfassung und Fazit
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