Jusletter

«Sozialmissbrauch» führt zu automatischer «Ausschaffung» – darf das Volk alles?

Rechtspolitische Abhandlung

  • Autor/Autorin: Matthias Bertschinger
  • Beitragsarten: Essay
  • Rechtsgebiete: Öffentliches Recht, Verwaltungsrecht, Grundrechte, Strafrecht
  • Zitiervorschlag: Matthias Bertschinger, «Sozialmissbrauch» führt zu automatischer «Ausschaffung» – darf das Volk alles?, in: Jusletter 14. Dezember 2015
Sowohl das Umsetzungsgesetz zur «Ausschaffungsinitiative» als auch die «Durchsetzungsinitiative» enthalten einen neuen Straftatbestand zum «Sozialmissbrauch». Delinquenten – dies können bei Sozialversicherungsmissbrauch auch Top-Manager sein – droht bei einem Schaden ab CHF 300 die automatische Ausweisung. Dieser Automatismus verletzt nicht nur die EMRK, die KRK oder das FZA («fremdes» Recht). Er kann schon aus Gründen nicht angewendet werden, die sich aus der inhärenten Logik unserer eigenen freiheitlich-demokratischen Ordnung ergeben. Darauf sollte in den Debatten rund um rechtlich problematische Initiativen viel häufiger hingewiesen werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Thematik
  • 2. Überblick und Empfehlung
  • 3. Erstes Szenario: Inkrafttreten des Straftatbestands «Sozialmissbrauch» gemäss Gesetz zur Umsetzung der «Ausschaffungsinitiative» (Szenario mit Härtefallklausel)
  • 3.1. Art. 148a Abs. 1 E-StGB
  • 3.2. Art. 148a Abs. 2 E-StGB («leichte Fälle»)
  • 3.3. Privilegierung des Betrugs ausserhalb der sozialen Sicherung
  • 3.4. Verhältnis zu anderen Strafnormen
  • 3.5. Rechtsfolge Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 E-StGB): «Grobe» und «gröbste» Verletzungen rechtsstaatlicher Grundsätze und des nicht-zwingenden Völkerrechts
  • 3.5.1. Nicht nur schwerste Delikte führen zur Landesverweisung
  • 3.5.2. Keine Berücksichtigung des Strafmasses
  • 3.5.3. Härtefallklausel, Notwehr und Notstand
  • 3.6. Ausländerstatus nicht massgeblich
  • 3.7. Parlamentarische Beratung: Bewusste Inkaufnahme der Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze
  • 3.7.1. Ausgangspunkt der Beratungen: Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 2013 
  • 3.7.2. Debatte im Nationalrat vom 20. März 2014
  • 3.7.3. Debatte im Ständerat vom 10. Dezember 2014
  • 3.7.4. Debatte im Nationalrat vom 11. März 2015
  • 3.8. Anwendung des Ausweisungsautomatismus durch das Bundesgericht?
  • 3.9. Was geschieht mit Personen, die nicht ausgewiesen werden können?
  • 4. Zweites Szenario: Inkrafttreten des Straftatbestands «Sozialmissbrauch» gemäss «Durchsetzungsinitiative» (Szenario ohne Härtefallklausel)
  • 4.1. Straftatbestand «Sozialmissbrauch» in der Verfassung
  • 4.2. Verbrechen trotz Fehlens der Arglist
  • 4.3. Direkte Anwendbarkeit des Straftatbestands?
  • 4.4. Umgehung des Gesetzgebers
  • 4.5. Keine Vorstrafen erforderlich
  • 4.6. Gar kein Raum für Einzelfallprüfung («strafrechtliche Selbstschussanlage»)
  • 4.7. Sonderstrafrecht nur für Ausländerinnen und Ausländer?
  • 4.8. Schlechte Vorbereitung der Behörden auf die Initiative
  • 4.9. Landesverweisung auch im Strafbefehlsverfahren
  • 4.10. Weitere Auswirkungen der neuen Verfassungsbestimmung auf die Sozialhilfe
  • 4.11. Automatische Ausweisung auch von Top-Managern und Ex-Pats
  • 4.12. Verworrene Rechtslage nach Annahme der «Durchsetzungsinitiative» 
  • 4.12.1. Kollision mit der Verfassung (vgl. dazu ausführlicher unten Ziffer 5)
  • 4.12.2. Kollision mit dem Völkerrecht
  • 5. Das Recht (im Sinne der Rechtsidee) gehört zum Begriff der Demokratie
  • 5.1. Weitere Schranken oder höhere Hürden der Verfassungsrevision?
  • 5.2. Rechtslogische Undurchführbarkeit
  • 5.3. Verhältnis von Recht und Souveränität
  • 5.4. Grundlage, Schranke und Ziel des Staates: Schutz der unteilbaren Freiheit und unantastbaren Menschenwürde (das Recht)
  • 5.5. Unverfälschte Stimmabgabe
  • 5.6. Integrale Verfassungsgerichtsbarkeit schützt uns vor uns selbst
  • 5.6.1. Sündenbockpolitik lenkt von rechtlicher Problematik ab
  • 5.6.2. Das Volk nimmt keine Analyse der Verfassungsmässigkeit vor
  • 5.7. Rückendeckung für die Justiz
  • 5.8. System der wehrhaften Demokratie
  • 5.9. Der Schutz des Rechts ist Aufgabe von allen

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