Altlastensanierung von Schiessplätzen
BGer – Die Eidgenossenschaft trifft keine erweiterte Kostentragungspflicht bei der Altlastensanierung von Schiessplätzen. Das Bundesgericht hebt das davon abweichende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im Fall der Schiessanlage Hüntwangen auf und heisst die Beschwerde der Eidgenossenschaft gut. (Urteil 1C_223/2015)
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