Ist der Majorz für kantonale Parlamentswahlen verfassungsgemäss?
Die Verfassungsmässigkeit des Majorzwahlsystems für kantonale Parlamentswahlen wurde in den letzten Jahren zunehmend hinterfragt, insbesondere seit entsprechenden Andeutungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_59/2012 vom 26. September 2014. Nach einer umfassenden Auswertung von Lehre und Rechtsprechung kommt der Autor zum Schluss, dass kantonale Parlamentswahlen im Majorz die verfassungsmässig garantierte Wahlrechtsgleichheit verletzen und (entgegen der Ansicht des Bundesgerichts) nicht einmal ausnahmsweise zulässig sind.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einführung und Fragestellung
- 1. Der Majorz
- 2. Fragestellung
- 3. Rechtlicher und politischer Kontext
- II. Rechtliche Grundproblematik
- 1. Garantie der politischen Rechte: Wahlrechtsgleichheit
- 2. Erfolgswertgleichheit
- 3. Recht auf freie Willensbildung
- III. Exkurs: Internationales und deutsches Recht
- IV. Bewertung einzelner Argumente für die Verfassungsmässigkeit des Majorz
- 1. Relativierung des Zusammenhangs Erfolgswertgleichheit-Wahlsystem
- a) Verteidigung der Erfolgswertgleichheit im Majorz und bei Mischsystemen
- b) Kritik der Erfolgswertgleichheit im Proporz
- 2. Einfacheres und transparentes Verfahren
- 3. Regionale Vertretung
- 4. Personenwahl-Argumente
- a) Auswahl zwischen Personen
- b) Wahl beliebiger Stimmberechtigter
- c) Verwertung von Personenstimmen im Proporz
- d) Persönlichkeit der Gewählten
- 5. Argumente bezüglich Parteilosigkeit
- a) Parteilosigkeit als staatliches Ziel
- b) Wahlchancen parteiloser Politikerinnen und Politiker
- c) Rücksichtnahme auf parteilose Politkultur
- d) Eine Alternative: Single Transferable Vote
- 6. Funktionale Argumente
- a) Klare und handlungsfähige Mehrheiten
- b) Verhinderung von Parteienzersplitterung
- c) Wahl gemässigter Personen, Kampf gegen Extreme
- 7. Das Mehrheitsprinzip als solches
- 8. Rechtsvergleichendes Argument
- 9. Historisches Argument
- V. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare