Gedanken zur zwingenden Inventaraufnahme in allen Erbfällen
In verschiedenen Kantonen, u.a. im Kanton Basel-Stadt (§ 136 Abs. 1 E-ZGB BS), sowie nach eidgenössischem Steuerrecht (Art. 154 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 155 Abs. 1 DBG) besteht die Pflicht, zwingend ein Inventar aller Vermögenswerte und Schulden der Erblasserin oder des Erblassers aufzunehmen. In diesem Beitrag wird in einem ersten Schritt die Bundesrechtskonformität von § 136 Abs. 1 E-ZGB BS und danach in einem zweiten Teil die Rechtmässigkeit von Art. 154 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 155 Abs. 1 DBG diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Diskussion
- A. § 136 Abs. 1 E-ZGB BS
- B. Art. 154 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 155 Abs. 1 DBG
- III. Zusammenfassung
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