Die geplante Revision des Strafbefehlsverfahrens: Meilenstein oder Rohrkrepierer?
Der Bundesrat hat am 1. Dezember 2017 den Vorentwurf einer Teilrevision der schweizerischen Strafprozessordnung in die Vernehmlassung geschickt, in deren Rahmen unter anderem das Strafbefehlsverfahren mehreren bemerkenswerten Änderungen unterzogen werden soll. Der vorliegende Beitrag unterzieht die Pläne des Bundesrats unter Berücksichtigung der inzwischen veröffentlichten Vernehmlassungsantworten einer kritischen Würdigung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ziel der Revision
- II. Die einzelnen Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens
- 1. Voraussetzungen (Art. 352 Abs. 1, 1bis und 3 VE-StPO)
- 2. Obligatorische Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 352a VE-StPO)
- 3. Inhalt des Strafbefehls: Entscheid über Zivilforderungen (Art. 353 Abs. 2 VE-StPO)
- 4. Einsprache: Legitimation der Privatklägerschaft (Art. 354 Abs. 1 lit. abis, Abs. 1bis VE-StPO)
- 5. Einsprache: Frist (Art. 354 Abs. 1ter VE-StPO)
- 6. Verfahren bei Einsprache bzw. vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 VE-StPO)
- 7. Öffentliche Bekanntmachung (Art. 88 Abs. 4 VE-StPO)
- III. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare