Strafrechtliche Landesverweisung und FZA
Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019
Im Urteil 2B_378/2018 befasste sich die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erneut mit der Frage des Verhältnisses der strafrechtlichen Landesverweisung und dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU (FZA). Erstmals äusserte sich das Gericht dabei ausführlich zur Thematik und betont, bei der strafrechtlichen Landesverweisung sei Art. 5 Anhang I FZA nicht eng, sondern gemäss dem Wortlaut auszulegen, weist aber gleichzeitig auf die Massgeblichkeit des Einzelfalls und der Verhältnismässigkeit hin. Die Argumentation des Gerichts überzeugt nur bedingt und gibt im Übrigen keine wirkliche Antwort auf die Frage nach dem Vorrang des FZA.
Inhaltsverzeichnis
- I. Problemstellung
- II. Der ersten Urteile zur strafrechtlichen Landesverweisung
- III. Das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019
- IV. Bewertung
- 1. Zur Verfassungsauslegung
- 2. Freizügigkeitsrechte und ihre Einschränkungen
- 3. Das FZA: Ein (rein) wirtschaftsrechtliches Abkommen?
- 4. Strafrechtliche Landesverweisung und Migrationsrecht
- 5. Die Tragweite des Art. 5 Anhang I FZA
- 6. Und die Frage nach dem Vorrang?
- V. Fazit
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