Strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen nach Italien
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht kam bereits kürzlich zum Schluss, dass die von den italienischen Behörden gelieferten Garantien zu unspezifisch waren, da Familien, die aus der Schweiz nach Italien überstellt werden müssten, nach neuer Rechtslage nicht länger Zugang zu den Zweitaufnahmezentren haben. Das Urteil E-962/2019 bestätigt und konkretisiert diese Rechtsprechung: Die italienischen Behörden müssen noch konkretere Garantien betreffend die Aufnahmebedingungen im Einzelfall abgeben. Neu müssen die Schweizer Asylbehörden für schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, individuelle Zusicherungen einholen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung. (Urteil E-962/2019)
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