Interne Weiterbildungen – Hürden für Gehörlose
Damit gehörlose Personen sich weiterbilden können, sind sie auf Gebärdensprachdolmetscher*innen angewiesen. Nachfolgend wird die Praxis einiger IV-Stellen bezüglich der Kostenübernahme von Dolmetscherdienstleistungen bei internen Weiterbildungen dargestellt. Es wird aufgezeigt, inwiefern diese Praxis die Eingliederung von gehörlosen Personen gefährdet und weshalb sie sich nicht mit den geltenden Rechtsgrundlagen vereinen lässt. Auch betriebsinterne Weiterbildungen fallen unter den Begriff der Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG – was das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2020 (8C_257/2020) bestätigt hat.
Inhaltsverzeichnis
- I. Eingliederung und Erwerbserhalt – die zentrale Bedeutung von Weiterbildungen
- II. IV-Praxis zu internen Weiterbildungen
- 1. Gebärdensprachdolmetschende am Arbeitsplatz (Art. 21ter Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b HVI)
- 2. Arbeitsplatzspezifische interne Weiterbildungen – aktuelle Praxis der IV
- III. Interne Weiterbildungen als Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG
- IV. Diskriminierungsrechtliche Aspekte
- V. Fazit
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