Äpfel mit Birnen vergleichen?
Fallspezifische Marktabgrenzung im Kartellrecht
Zur Beurteilung eines Verstosses gegen das Kartellgesetz ist der relevante Markt abzugrenzen. Die Beurteilung der Substituierbarkeit und die Marktdefinition haben aus Sicht der von der Wettbewerbsbeschränkung konkret betroffenen Marktgegenseite zu erfolgen, also fallbezogen. Massgebend ist dabei nicht eine (nach Auffassung der Behörde) angeblich «vernünftige» Sicht, sondern die tatsächliche, subjektive Sicht der Betroffenen. Folglich gibt es keine allgemeingültigen kartellrechtlichen Märkte, sondern nur in Bezug auf den zu beurteilenden Fall relevante Märkte.
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