Prostitution ist nicht sittenwidrig im rechtlichen Sinne
Brigitte Hürlimann
Citation: Brigitte Hürlimann, Prostitution ist nicht sittenwidrig im rechtlichen Sinne, in: Jusletter 29. November 2004
Nach heute noch geltender, kaum hinterfragter Rechtsprechung, gilt in der Schweiz die Abrede zwischen einer Prostituierten und ihrem Freier als Schulbeispiel eines sittenwidrigen und damit nichtigen Vertrages. Das gleiche Verdikt trifft auch den Vertrag zwischen einer Prostituierten und einem Arbeitgeber. Diese Auffassung ist nicht nur veraltet, sondern stellt einen groben Widerspruch innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung dar. Immerhin zahlen Prostituierte seit jeher Steuern und geniessen seit Jahrzehnten den verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Wirtschaftsfreiheit.
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