Kommentar zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Sachverständigen durch die öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige in der IV
Gregori Werder
Citation: Gregori Werder, Der «gläserne Gutachter»?, in: Jusletter 7. November 2022
Mit der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der IV (WEIV) werden die IV-Stellen dazu verpflichtet, eine öffentliche Liste über die beauftragten Sachverständigen zu führen und zu veröffentlichen. Diese umfasst u.a. eine Übersicht über die attestierten Arbeitsunfähigkeiten und deren Beweiswert in Rechtsmittelverfahren. Weiter soll auch die Höhe der jährlichen Gesamtvergütung pro sachverständige Person veröffentlicht werden. Der vorliegende Beitrag prüft, ob hierdurch das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verletzt wird. Jedenfalls die Veröffentlichung der jährlichen Gesamtvergütung dürfte zu überdenken sein.
Table of contents
I. Die öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige in der IV
A. Entstehungsgeschichte
B. Zweck und Informationsgehalt
II. Das Führen und Veröffentlichen der öffentlichen Liste über beauftragte Sachverständige in der IV als grundrechtsrelevante Datenbearbeitung
A. Tangierung des Anspruchs auf informationelle Selbstbestimmung
B. Gesetzliche Grundlage für das Führen und Veröffentlichen der öffentlichen Liste
1. Allgemeines
2. Erfüllung der Voraussetzung der genügenden Normstufe betreffend die Gesamtvergütung fraglich
C. Öffentliches Interesse an der Führung und Veröffentlichung der öffentlichen Liste
D. Wirtschaftliche Abhängigkeit der Sachverständigen und Gutachterstellen begründet keine Befangenheit
E. Auswahl der Sachverständigen nach Zufallsprinzip
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