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[Staatsrecht] Kettiger / Staatsrechtlich problematische Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs

Die vom Bundesrat am 2. Juli 2020 erlassenen Quarantänemassnahmen für Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko können unter bestimmten Voraussetzungen sachlich wohl sinnvoll sein, ihre gesetzgeberische Ausgestaltung ist aber – wie dieser Beitrag zeigt – staatsrechtlich höchst problematisch.

1. Einleitung

Mit dem Zweck, zu verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet, erliess der Bundesrat am 2. Juli 2020 die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs1 (nachfolgend Covid-19-Verordnung Personenverkehr genannt). Die Verordnung trat am 6. Juli 2020 in Kraft und ist nicht befristet. Der einzige Regelungsgegenstand der Verordnung ist die Quarantäne für Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen.

Der Verfasser stellt nicht in Frage, dass Quarantänemassnahmen für Einreisende aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko unter bestimmten Voraussetzungen sachlich zur Bekämpfung des Coronavirus Sars-CoV-2 sinnvoll sein können. Der Beitrag soll aber aufzeigen, dass die Covid-19-Verordnung Personenverkehr in Teilen ihrer Ausgestaltung staatsrechtlich höchst problematisch ist.

2. Zum Rechtscharakter der Verordnung

Der Bundesrat kann in Notlagen, welche durch Epidemien bzw. Pandemien verursacht werden, Notrecht erlassen und dringliche Massnahmen anordnen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen epidemienrechtlich motivierten Präventionsmassnahmen (sog. «Primärmassnahmen») einerseits und «Massnahmen, die eine Abfederung der epidemienrechtlichen Massnahmen bezwecken»2, sowie weiteren dringlichen Massnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen (sog. «Sekundärmassnahmen») andererseits.3 Die Covid-19-Verordnung Personenverkehr dient unmittelbar der Bekämpfung der Viruskrankheit Covid-19 und gehört damit zu den Primärmassnahmen.

Anders als die meisten anderen «Covid-Verordnungen», welche Primärmassnahmen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 zum Gegenstand haben, stützt der Bundesrat die Covid-19-Verordnung Personenverkehr nicht auf Art. 7 EpG4 ab, sondern auf Art. 41 Abs. 1 EpG. Gemäss dieser Rechtsnorm erlässt Bundesrat «Vorschriften über den internationalen Personenverkehr, die verhindern, dass übertragbare Krankheiten sich grenzüberschreitend ausbreiten». Diese Regelung sowie spezifische Pflichten für Personen, die in die Schweiz einreisen oder aus der Schweiz ausreisen, wurden aus Gründen der Transparenz und Voraussehbarkeit neu auf der Gesetzesstufe verankert; die Pflichten waren zuvor teilweise im Verordnungsrecht enthalten.5 Der Bundesrat geht mithin davon aus, dass es sich bei der Covid-19-Verordnung Personenverkehr nicht um Notverordnungsrecht sondern um ordentliches Verordnungsrecht handelt; deshalb wurde die Verordnung auch nicht zeitlich beschränkt. Das Epidemiengesetz befasst sich ausdrücklich mit der Frage der Quarantäne. Gemäss Art. 34 Abs. 1 EpG kann Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG kann eine «Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet», einer medizinischen Überwachung unterstellt werden. Genügt die medizinische Überwachung nicht, so kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden (Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG). Die Voraussetzungen für eine Quarantäne nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG gelten ausdrücklich auch für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 41 Abs. 3 EpG). Der Gesetzgeber hat die Quarantäne mithin grundsätzlich abschliessend geregelt.

Wenn es erforderlich ist, kann der Bundesrat die Quarantäne-Massnahmen auf alle einreisenden Personen aus gefährdeten Gebieten ausdehnen, unabhängig davon, ob sie potenziell infiziert oder erkrankt sind (Art. 41 Abs. 3, zweiter Satz EpG).6 Die Anordnung solcher Massnahmen soll im Sinne einer ultima ratio nur in besonderen Situationen erfolgen.7 Es wird dabei auf die Erfahrungen mit SARS hingewiesen; zur Bekämpfung des Coronavirus Sars-CoV-2 dürften solche Massnahmen somit im Sinne des Gesetzgebers gerechtfertigt sein.

Die Covid-19-Verordnung Personenverkehr wurde somit nicht – wie in Ingress steht – gestützt auf bzw. alleine gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 41 Abs. 1 EpG erlassen, sondern gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG. Dies ist hinsichtlich des Umfangs des Delegationsrechts von Bedeutung. Art. 41 Abs. 3 EpG hält nämlich fest, dass der Bundesrat die Ausweitung der Quarantänepflicht auf alle aus gefährdeten Gebieten einreisenden Personen «vorübergehend» erlassen darf. Mithin hätte er die Covid-19-Verordnung Personenverkehr in ihrer Geltungsdauer befristen müssen. Das Epidemiengesetz enthält keine Vorschriften über die Dauer der Befristung. Da die Materialien zum Epidemiengesetz Massnahmen nach Art. 41 Abs. 3 EpG als «ultima ratio» bezeichnen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um Notverordnungsrecht handelt und dass damit die Gesetzeslücke durch Art. 7d Abs. 2 RVOG8 gefüllt wird. Die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Personenverkehr endet somit (auch ohne ausdrückliche Regelung in der Verordnung selber) eo ipso sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten (d.h. am 5. Januar 2021), wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer entsprechenden Gesetzesbestimmung oder einer Parlamentsverordnung unterbreitet.

3. Potenziell unverhältnismässige Quarantäneregelung

Menschen während 10 Tagen zwangsweise unter Quarantäne zu stellen, stellt zweifelsohne einen erheblichen Grundrechtseingriff dar, nämlich einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV9) – insbesondere in die Bewegungsfreiheit als deren Teilgehalt. Da die freie Einreise beeinträchtigt wird, berührt die Quarantänepflicht bei Schweizerinnen und Schweizern zudem auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 2 BV). Mithin muss die Massnahme den Anforderungen von Art. 36 BV an Grundrechtseinschränkungen genügen. Es kann davon ausgegangen, dass die Covid-19-Verordnung Personenverkehr als notwendige gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) genügt und dass die Massnahme, die dem Schutz der Gesundheit der schweizerischen Bevölkerung dient, grundsätzlich im öffentlichen Interesse und im Interesse des Schutzes von Grundrechten Dritter (körperliche Unversehrtheit) dient. Darüber hinaus muss eine Quarantäne bei der Einreise aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aber auch noch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, tragen Art. 2 und 3 Covid-19-Verordnung Personenverkehr das Potenzial in sich, unverhältnismässig zu sein.

Art. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr als Grundregelung der Quarantänepflicht bei der Einreise aus Staaten oder Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko lautet wie folgt:

«Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).»

Die Inkubationszeit von Covid-19 beträgt durchschnittlich fünf bis sechs Tage; zwischen Ansteckung und dem Auftreten erster Symptome können aber auch bis zu zwei Wochen vergehen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geht davon aus, dass eine Quarantäne während 10 Tagen «ab dem Datum des letzten Kontakts mit der ansteckenden Person» ausreichend ist.10 Die Regelung von Art. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr trägt dem keine Rechnung – im Gegenteil. Unabhängig davon, ob sich eine Person 14 Tage vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung befand und damit potenziell dem Risiko eines Kontakts mit einer ansteckenden Person ausgesetzt war, oder ob dieses Risiko letztmals am Tag der Einreise selber bestand, wird durch die Verordnung eine Quarantäne von 10 Tagen Dauer ab der Einreise angeordnet. Bei einer Person, die 14 Tage vor der Einreise den Staat oder das Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung verlassen und sich bis zur Einreise in einem sicheren Staat aufgehalten hat, ist eine Quarantäne während 10 Tagen ab der Einreise unverhältnismässig. Es findet zudem in solchen Fällen eine Ungleichbehandlung mit Personen statt, welche im Inland Kontakt zu einer erkrankten Person hatten und auf der Grundlage eines Contact Tracings in Quarantäne geschickt werden.

Der Wortlaut von Art. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr enthält zudem in bestimmten Konstellationen eine zwingende zweifache Quarantäne für ein und denselben Aufenthalt im gleichen Staat oder das Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung. Das folgende Beispiel zeigt dies auf: Eine Person kehrt aus ihren Ferien in Schweden zurück in die Schweiz und begibt sich unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen zu sich nach Hause, wo sie in den anschliessenden 10 Tagen in Quarantäne verweilt (Tage 2-11). Am 12. Tag nach ihrer Rückkehr geht sie wieder arbeiten. Am 13. Tag ist sie auf Dienstreise in Deutschland und reist am Abend wieder in die Schweiz ein. Damit erfolgt Ihre Einreise so, dass sie sich innerhalb von 14 Tagen vor der zweiten Einreise in die Schweiz in Schweden und damit in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 aufgehalten hat. Bei strenger Einhaltung des Wortlauts von Art. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr muss die Person somit noch einmal für 10 Tage in Quarantäne gehen. Dass eine solche Massnahme nicht nur unverhältnismässig ist, sondern auch sinnentleert ist und damit auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, versteht sich von selber.

Der Bund ist nicht nur verantwortlich für die Verhinderung der Einschleppung, sondern auch für die Verhütung der Verschleppung von übertragbaren Krankheiten ins Ausland.11 Der Bundesrat könnte gestützt auf Art. 41 EpG auch Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung von Covid-19 aus der Schweiz ins benachbarte Ausland erlassen.12 Die Quarantäne, welche mit der Covid-19-Verordnung Personenverkehr geregelt wird, dient aber erkennbar nur dem Schutz der Gesundheit in der Schweiz dadurch, dass die Krankheit aus keinem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz eingeschleppt wird. Der Bundesrat definiert ein Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko unter anderem dahingehend, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60 beträgt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung Personenverkehr). Sollte im Rahmen einer «zweiten Welle» das Risiko in der Schweiz auf diesen oder einen höheren Wert von Neuinfektionen ansteigen, würde die Quarantäne im Sinne von Art. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr unverhältnismässig. Denn das Risiko, sich in der Schweiz mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 anzustecken wäre dann gleich hoch oder höher als das Ansteckungsrisiko in einem Teil der im Anhang zur Covid-19-Verordnung Personenverkehr bezeichneten Staaten und Gebiete. Eine Quarantäne bei der Rückkehr wäre nur noch zielführend und gerechtfertigt, wenn der Aufenthalt in einem Staat oder Gebiet erfolgt wäre, wo höhere Infektionsraten bestehen als in der Schweiz.

Damit in jedem Einzelfall ein verhältnismässiger Vollzug von Art. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr möglich sein wird, werden die zuständigen kantonalen Behörden in agiler Weise von der Ausnahmemöglichkeit nach Art. 4 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Personenverkehr Gebrauch machen müssen.

4. Unzulässige Delegation von Gesetzgebungskompetenzen

Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko befindet sich im Anhang der Verordnung (Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr). Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach (Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr). Bezüglich der Nachführung bzw. Änderung der verbindlichen Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko, welche integrierender Bestandteil der bundesrätlichen Verordnung bildet, besteht somit eine Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen an das Departement delegiert.

Die Covid-19-Verordnung Personenverkehr stellt – wie erwähnt – Notverordnungsrecht gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG dar.13 Bei Notverordnungsrecht gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV ist eine Rechtsetzungsdelegation an ein Departement ausgeschlossen.14 Analog dazu muss auch bei einer Notverordnung gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG eine Rechtsetzungsdelegation an ein Departement ausgeschlossen sein.

Der Bundesrat kann seine Rechtsetzungskompetenzen im ordentlichen Recht grundsätzlich auf die Departemente übertragen, muss aber dabei die Tragweite der Regelung beachten (Art. 48 Abs. 1 RVOG). Eine allfällige Subdelegation auf das zuständige Departement muss sich auf die Regelung von Einzelheiten untergeordneter Natur beschränken. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Subdelegation der Rechtsetzungsbefugnisse an ein Departement zulässig, wenn sie sich auf Vorschriften vorwiegend technischer Natur bezieht und kein Rechtsgrundsatz in Frage steht.15 Wenn auch die Bestimmung der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Personenverkehr vordergründig hinreichend bestimmt scheint und man damit vermeindlich von einem rein technischen Aspekt ausgehen könnte, verbleibt dem Departement angesichts des Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c Covid-19-Verordnung Personenverkehr doch ein gewisses Ermessen und die Aufnahme eines Staates in die Liste hat immer einen nicht unerheblichen handelspolitischen bzw. aussenpolitischen Aspekt. Die Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen in Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Personenverkehr entspricht somit nicht den Vorgaben von Art. 48 RVOG und ist unzulässig.

5. Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot

Der Bundesrat nimmt mit der Covid-19-Verordnung Personenverkehr eine Fremdänderung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall16 vor. Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erhält folgenden neuen Art. 2 Abs. 2bis: «Bei einer Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf Entschädigung.» In dieser Absolutheit verstösst die Regelung gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art 9 BV). Von der Regelung von Art. 2 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist auch betroffen, wer sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Covid-19-Verordnung Personenverkehr, d.h. am 6. Juli 2020 in einem der im Anhang dieser Verordnung bezeichneten Staaten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko befand. Es handelt sich um eine echte Rückwirkung, weil der Sachverhalt (der Aufenthalt in diesem Staat oder Gebiet) beim Inkrafttreten der Regelung bereits abschliessend verwirklicht war.17 Das Gleiche gilt künftig bei Erweiterungen der Liste der Staaten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Wer vor dem Beschluss durch den Bundesrat am 2. Juli 2020 ausgereist war, konnte nichts von der drohenden Quarantäne ahnen und handelte gutgläubig. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die nach Schweden reisten. Mit dem Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung 318 am 22. Juni 2020 öffnete der Bundesrat die Ausreise in die Schengen-Staaten. Als Risikoländer werden im Anhang 1 zur Covid-19-Verordnung 3 «alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums» bezeichnet; Schweden gehört nicht dazu.19 Das Gleiche wie mit Schweden könnte geschehen, wenn plötzlich weitere Staaten des Schengenraums in den Anhang zur Covid-19-Verordnung Personenverkehr aufgenommen würden.

Die einzige Möglichkeit, Art. 2 Abs. 2bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall verfassungskonform umzusetzen, besteht darin, den Personen, die vor dem 2. Juli 2020 in ein Gebiet oder einen Staat mit erhöhtem Ansteckungsrisiko ausgereist sind, bei der Einreise in die Schweiz folglich für 10 Tage in Quarantäne müssen und dort kein Homeoffice leisten können, dennoch einen Anspruch auf Entschädigung zuzugestehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist zu empfehlen, den Lohn in diesen Fällen während der Quarantäne fortzuzahlen.

Mag. rer. publ. Daniel Kettiger ist Berater, Rechtsanwalt und Justizforscher in Thun

  1. 1Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020, AS 2020 2737, SR 818.101.27.
  2. 2Bundesamt für Justiz, Erläuterungen vom 16. April 2020 zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020 (nachfolgend «Erläuterungen BJ»), S. 3; https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/aktuell/news/2020/2020-04-16/erlaeuterungen-covid19-justiz-d.pdf.download.pdf/erlaeuterungen-covid19-justiz-d.pdf.
  3. 3Vgl. Erläuterungen BJ (Fn. 2), S. 3; ausführlich zu den Sekundärmassnahmen Damian Wyss, Sicherheit und Notrecht, in: Jusletter 25. Mai 2020, Rz. 15 ff.
  4. 4Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, SR 818.101.
  5. 5Vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 3. Dezember 2010 (Botschaft EpG), BBl 2011 3011, S. 340.
  6. 6Vgl. Botschaft EpG (Fn. 5), BBl 2011 3011, S. 394.
  7. 7Vgl. Botschaft EpG (Fn. 5), BBl 2011 3011, S. 394.
  8. 8Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 1997, SR 172.010.
  9. 9Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
  10. 10Vgl. Bundesamt für Gesundheit, COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne, Fassung gültig ab 25.06.2020, https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/merkblatt-selbstquarantaene.pdf.download.pdf/covid-19_anweisungen_quarantaene.pdf (zuletzt besucht am 06.07.2020).
  11. 11Vgl. Botschaft EpG (Fn. 5), BBl 2011 3011, S. 340.
  12. 12Vgl. Botschaft EpG (Fn. 5), BBl 2011 3011, S. 393.
  13. 13Vgl. oben Ziff. 2.
  14. 14Vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl., Art. 185, Rz. 10.
  15. 15Vgl. BGE 101 Ib 74.
  16. 16Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020, SR 830.31.
  17. 17Vgl. zur echten Rückwirkung Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 Rz. 23.
  18. 18Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020, SR 818.101.24.
  19. 19Dass die Liste der Risikoländer nach Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 3 nicht identisch ist mit der Liste der Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko nach Art. 3 Covid-19-Verordnung Personenverkehr, obwohl es in beiden Fällen um die Einreise in die Schweiz geht, gibt zu denken.

13 commentaires

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    Keine Rückwirkung der Quarantäneliste: Offensichtlich falsche Information des BAG

    Mit Beschluss des Eidg. Departement des Innern vom 21.07.2020 wurde Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko im Anhang der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27) geändert und um 15 Länder auf insgesamt 42 Länder erweitert (AS 2020 3347). Gemäss der Berichterstattung von SRF vom Mittwoch, 22.07.2020 hat Stefan Kuster (BAG) gestern an einer Medienkonferenz folgendes ausgeführt: «Quarantäneliste gilt rückwirkend: Kuster präzisiert nochmals, was die neuen Länder auf der Quarantäneliste für die Reisenden bedeuten. Die Verordnung wirke rückwirkend 14 Tage, das heisst, auch wer gestern aus einem Land zurückgekehrt ist, das ab Morgen auf der Quarantäneliste ist, muss sich in Quarantäne begeben.» Im Blick-online stand folgendes zu lesen: «Die Quarantäneliste gelte rückwirkend 14 Tage. Wer gestern in Bosnien war und heute zurückkehrt, muss also in Quarantäne.» Auf der Website von DerBund wurde folgendes ausgeführt: «Die Quarantäneliste, die um 15 neue Länder ergänzt wurde, gilt auch rückwirkend. Das gab Stefan Kuster vom BAG bekannt.» Das ist rechtlich aus den folgenden Gründen falsch: Offensichtich falsche Auslegung des Verordnungstextes: Sowohl die Quarantäneflicht (Art. 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) wie auch die Meldepflicht für einreisende Personen (Art. 5 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) beziehen sich nach dem klaren Wortlaut und nach dem Sinngehalt der Normen auf den Zeitpunkt der Einreise («Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 [Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko] aufgehalten haben»). Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist deshalb der Zeitpunkt der Einreise – massgeblich ist die Liste im Anhang der Verordnung, die am Tag der Einreise gilt. Die mit Beschluss des Eidg. Departement des Innern vom 21.07.2020 geänderte Liste im Anhang der Verordnung, gilt ab 23.07.2020, 00:00 Uhr (AS 2020 3347). Die neue, erweiterte Liste gilt somit erst bei einer Einreise in die Schweiz ab dem 23.07.2020. Wer also am 21.07.2020 in Bosnien war und am 22.07.2020 in die Schweiz zurückkehrt, muss nicht in Quarantäne. Demgegenüber muss, wer am 22.07.2020 aus Schweden einreist, sich noch in Quarantäne begeben. Rechtlich fragwürdige Rückwirkung: Das schweizerische Staats- und Verwaltungsrecht kennt grundsätzlich ein Rückwirkungsverbot. Damit eine Rückwirkung allenfalls zulässig ist, muss diese in einem formellen (Bundes-)Gesetz – allenfalls in einer Notverordnung nach Art. 185 Abs. 3 BV – ausdrücklich angeordnet sein. Bei der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs handelt es sich aber nicht um Notverordnungsrecht, sondern um «gewöhnliches» Verordnungsrecht des Bundesrats, welches sich auf Art. 41 Abs. 3 EpG stützt. Mit einer solchen Verordnung dürfen keine echt rückwirkenden Massnahmen angeordnet werden. Die Rechtmässigkeit von Art. 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs ist somit wegen des bestehenden Rückbezugs auf einen Auslandaufenthalt in den letzten 14 Tagen (und der damit verbundenen echten Rückwirkung) ohnehin fragwürdig. Abgesehen davon ist es rechtlich auch fragwürdig, ob der Bundesrat eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen dahingehend vornehmen darf, dass die Liste im Anhang zur Verordnung durch ein Departement angepasst wird (siehe dazu den Beitrag von Daniel Kettiger oben). Ich finde die Quarantänemassnahmen nach der Einreise aus Hochrisikostaaten (d.h. aus Staaten mit nachweislich hohem Ansteckungsrisiko) grundsätzlich sinnvoll. Aber ich bin der klar der Auffassung, dass mit den Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 das Verfassungsrecht und unsere rechtsstaatliche Ordnung nicht mit den Füssen getreten werden darf. Solche offensichtlich falschen und zu weit gehenden Auslegungen des Rechts, wie sie das BAG vornimmt, schwächen das Vertrauen der Bevölkerung in die Massnahmen der Behörden.

    avatarDaniel Kettiger23 juil. 2020 10:24:06Antworten

  • 2

    Das BAG korrigiert seine Aussagen i.S. «Rückwirkung»

    «Der Bund» vermeldete am 23.07.2020 folgendes (https://www.derbund.ch/verwirrung-um-rueckwirkende-quarantaenepflicht-das-gilt-wirklich-202726326893): «Das BAG präzisiert nun aber auf Anfrage: ‘Wenn die veränderte Länderliste bei der Rückkehr aus den Ferien noch nicht in Kraft getreten ist, gibt es keine rückwirkende Quarantänepflicht.’ Wer also vor dem 23. Juli aus Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt ist, muss nicht in Quarantäne. …. Das BAG stützt damit die Analyse des Berner Juristen und Anwalts Daniel Kettiger. Dieser war nach der Medienkonferenz an diese Redaktion gelangt und hatte infrage gestellt, dass eine rückwirkende Quarantänepflicht mit der Corona-Verordnung konform wäre.» SRF vermeldet auf ihren Info-Seiten folgendes: «Das Bundesamt für Gesundheit präzisiert seine gestern verkündeten Quarantäne-Regeln für Ferienrückkehrer: Wer aus einem Land in die Schweiz zurückkehrt, bevor dieses vom Bund auf die Quarantäne-Liste gesetzt wird, muss sich nun doch nicht bei den Behörden melden. Das teilt das Bundesamt heute auf Anfrage der SRF-Sendung-Espresso mit. Gestern hiess es noch, Zurückgekehrte müssten sich melden und dann werde geprüft, ob sie in Quarantäne müssten.»

    avatarDaniel Kettiger23 juil. 2020 16:42:01Antworten

  • 3

    Risiko im Kanton Genf höher als in Risikogebieten

    Die Tageszeitung «20 Minuten» vermeldet am 04.08.2020 folgendes (https://www.20min.ch/story/der-kanton-genf-ist-corona-risikogebiet-803389358727): «Die Infektionszahlen im Kanton Genf steigen derzeit stark an. In den letzten 14 Tagen verzeichnete der Kanton 103 Neuinfektionen pro 100’000 Einwohner. Diese sogenannte Inzidenz zieht das BAG auch für die Definition der Länder auf der Quarantäne-Liste herbei: Liegt der Wert in einem Land über 60, gilt das Land als Risikogebiet, und Rückkehrer müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben.» In meinem Blog-Beitrag vom 07.07.2020 hatte ich dieses Szenario als Hintergrund für die juristische Gedankenführung eher spielerisch beigezogen (Blogbeitrag, Ziff. 3) – nun ist es Realität. Massgeblich dafür, dass ein Land oder Gebiet als «Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko» auf die Liste der Risikoländer kommt, ist eine Inzidenz von 60 (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung Personenverkehr). Das Ansteckungsrisiko im Kanton Genf ist um einiges höher als dieser Wert und damit höher als in zahlreichen Staaten auf der Liste im Anhang der Verordnung. Für Personen, die im Kanton Genf wohnen, ist somit eine Zwangsquarantäne von 10 Tagen bei der Rückkehr aus Risikogebieten mit einer Inzident unter 100 unverhältnismässig, denn die Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Personen in den letzten 14 Tagen im Ausland angesteckt habe, ist kleiner als die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung beim Verbleiben im Kanton Genf.Die Quarantäne ist bezogen auf das Gebiet des Kantons Genf keine verhältnismässige Massnahme zur Verhinderung der Einschleppung von Covid-19 mehr.

    avatarDaniel Kettiger4 août 2020 15:53:38Antworten

  • 4

    Fairness und Ermessen bei der Festlegung der Quarantäneliste

    «Ist die Quarantäne-Liste der Schweiz unfair?» fragt «20 Minuten» am 03.08.2020 (https://www.20min.ch/story/ist-die-quarantaene-liste-der-schweiz-unfair-466154095878). Anlass für diese Fragestellung bietet die Tatsache, dass die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko im Anhang der Covid-19-Verordnung Personenverkehr (SR 818.101.27) nur ganze Staaten (bzw. Staatsgebiete) aufführt und nicht nach Regionen innerhalb der Staaten unterscheidet, auch wenn das Ansteckungsrisiko für abgetrennte Teilgebiete tiefer liegt als der Grenzwert von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Covid-19-Verordnung Personenverkehr. Nimmt man das Beispiel von Spanien, so betrug die Inzidenz (Fälle pro 100'000 Einwohner innert 14 Tagen) Anfangs August für Aragón 381, für Katalonien 146, für Navarra 144, für die Balearen 21 und für die Kanaren 7. Für die Balearen und Kanaren liegt mithin die Inzidenz weit unter dem Grenzwert der Verordnung und im unteren Bereich der Schweizer Kantone. Die Hin- und Rückreise erfolgt bei den Balearen und Kanaren in aller Regel mit Direktflügen. Es stellt sich mithin die Frage, ob bei der nächsten Änderung der Liste im Anhang der Covid-19-Verordnung Personenverkehr Spanien mit seinem gesamten Staatsgebiet auf die Liste gesetzt werden soll oder ob die Balearen und Kanaren ausgenommen werden sollen. Der Text der Covid-19-Verordnung Personenverkehr erwähnt ausdrücklich und mehrmals den Begriff «Staat oder Gebiet». Mithin kann das zuständige Departement nicht nur ganze Staaten in die Liste aufnehmen, es kann vielmehr nach Gebieten unterscheiden und nur Teilgebiete eines Staates in die Liste aufnehmen. Letzteres drängt sich dann auf, wenn es sich um abgeschlossene Teilgebiete (insbesondere Inseln) handelt, bei denen die Hin- und Rückreise in der Regel direkt, d.h. ohne Durchreise durch das übrige Staatsgebiet erfolgt. Rechtlich ist diese Differenzierung aus den folgenden Gründen geboten: a) Die Zwangsquarantäne bei der Rückkehr in die Schweiz stellt einen relativ schweren Grundrechtseingriff das, so dass dieser Eingriff verhältnismässig sein muss (Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundrechtseingriff muss insbesondere geeignet sein, also Sinn machen. Bei Personen, die von einer Inselgruppe in die Schweiz zurückkehren, wo eine Inzidenz von 7 herrscht, macht eine Quarantäne bei einem gesetzlichen Grenzwert von 60 keinen Sinn und ist nicht verhältnismässig. b) Das Departement verfügt hinsichtlich der Gebietsbezeichnung im Anhang der Verordnung über ein gewisses Entschliessungsermessen. Solches Ermessen ist – auch im Rahmen der Gesetz- bzw. Verordnungsgebung – immer pflichtgemäss Auszuüben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 26 Rz. 11). Die Unterschreitung des Ermessens gilt als qualifizierter Mangel der Ermessensausübung und damit als Rechtsverletzung (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., Rz. 23). Die Frage von Teilgebieten von Staaten auf der Liste könnte sich nicht nur bei Spanien stellen, sondern beispielsweise auch beim Vereinigten Königreich (Nordirland), Frankreich (Korsika) oder Italien (Sardinien, Sizilien).

    avatarDaniel Kettiger4 août 2020 17:52:32Antworten

  • 5

    Quarantäne: «Alle Tiere sind gleich, aber manche sind gleicher.» (George Orwell)

    Es ist noch nicht so lange her, da liessen Kantonsärzte verlauten, die Ausnahmeregelungen der Covid-19-Verordnung Personenverkehr würden sehr einschränkend gehandhabt und man dürfe nicht mit einer Ausnahmebewilligung rechnen. Recherchen von Zeitungen zeigen auf, dass nun aber solche Ausnahmeregelungen für Manager und Musiker recht grosszügig gehandhabt werden; in diesem Sinne berichteten der Sonntagsblick («Die Quartantäne gilt nicht für alle», https://www.blick.ch/news/schweiz/extrawurst-fuer-manager-musiker-surfer-die-quarantaene-gilt-nicht-fuer-alle-id16055988.html), 20Minuten («In diesen Fällen machten Behörden bei Quarantäne eine Ausnahme», https://www.20min.ch/story/in-diesen-faellen-machten-behoerden-bei-quarantaene-eine-ausnahme-191400579770) und die AZ («Surfer, Musiker und Geschäftsleute: Kantone machen bei Quarantäne auch Ausnahmen», https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/surfer-musiker-und-geschaeftsleute-kantone-machen-bei-quarantaene-auch-ausnahmen-138857032). Auch für den Sport werden (zu) grosszügig Ausnahmen erteilt. So erhielten etwa israelische Windsurfer von den Behörden des Kantons Graubündens eine Ausnahmebewilligung oder Fussballer aus dem Kosovo von den Behörden des Kantons Waadt. Die Ausnahmebestimmungen werden ganz offensichtlich zu Gunsten jener Personen ausgelegt, die Macht und Geld im Rücken haben. Normalbürger müssen in Quarantäne, auch wenn dies im konkreten Fall einerseits virologisch bzw. epidemiologisch nicht notwendig wäre und andererseits das berufliche Fortkommen gefährdet. Besonders krass ist der Fall der Fussballmannschaft Klaksviks von den Färöer-Inseln, welche auf der Liste im Anhang zur Covis-19-Verordnung Personenverkehr stehen. Diese dürfen am 26. August 2020 in Bern in der Champions League spielen, ohne von der Quarantäne betroffen zu sein (https://www.blick.ch/sport/fussball/championsleague/champions-league-quali-yb-darf-gegner-im-wankdorf-empfangen-trotz-bag-liste-id16054184.html). Begründet wurde dies offenbar mit der Ausnahmeregelung von Art. 4 Abs. 1 Bst. d Covid-19-Verordnung Personenverkehr, wonach Ausnahmen gelten für Personen, die «für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in die Schweiz einreisen». Bloss: Notwendig wäre die Einreise in die Schweiz für die Färöer nicht, da die UEFA vorsorglich bereits zuvor ein Heimspiel von YB im Ausland bewilligt hat. Hier liegt eine Bewilligungspraxis vor, die an Amtsmissbrauch grenzt.

    avatarDaniel Kettiger24 août 2020 15:59:15Antworten

  • 6

    Die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko trägt politische Aspekte.

    In Frankreich ist die Zahl der Coronavirus-Infektionen stark angestiegen. Obwohl das Nachbarland die Voraussetzungen am 2. September 2020 schon seit mehreren Tagen erfüllen würde, kommt es nach Angaben von Gesundheitsminister Alain Berset anlässlich der Medienkonferenz vom 2. September 2020 derzeit nicht auf die Schweizer Quarantäneliste. Mit Frankreich teile die Schweiz nicht nur eine Grenze, sondern auch Agglomerationen, zum Beispiel Basel und Genf. Die Lage werde zurzeit analysiert, und verschiedene Szenarien seien in Diskussion, fuhr Berset fort, diese Analyse könne noch einige Tage dauern. Die Auskünfte von Berset waren eher vage und ausweichend. Die Haltung des Bundesrats und des zuständigen Departements zeigt klar auf, dass die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko im Anhang der Covid-19-Verordnung Personenverkehr (SR 818.101.27) einen erheblichen politischen Aspekt aufweist. Angesichts dieser Tatsache dürfte aber der Bundesrat die Änderung der Liste nicht an das Departement delegieren, dies widerspricht nun klar erkennbar den Delegationsgrundsätzen von Art. 48 RVOG und ist unzulässig (siehe dazu oben im Aufsatz des Verfassers Ziff. 4, dritter Absatz).

    avatarDaniel Kettiger2 sept. 2020 19:45:16Antworten

  • 7

    Verunsicherung statt (Erwartungs-)Sicherheit

    Am Freitag 25. September 2020 änderte und erweiterte das Eid. Departement des Innern (EDI) die «Quarantäneliste» im Anhang zur Covis-19-Verordnung Personenverkehr erneut und erklärten u.a. Belgien, Dänemark, Irland, Island, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Ungarn und das Vereinigte Königreich (Grossbritannien, d.h. England, Wales, Schottland und Nordirland) sowie die italienische Region Ligurien und die französische Bretagne auf die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko. Die neue Liste tritt am Montag, 28. September 2020 in Kraft. Auf eine diesbezügliche Medienmitteilung wurde verzichtet. Die Information über die Listenanpassung verbreitete sich am Freitag ab ca. 13:00 Uhr über die Medien. Die Änderung der Liste mit den Staaten, bei denen bei der Rückkehr eine Quarantänepflicht besteht, erfolgte mitten in der Herbstferienzeit; in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn beginnen am Samstag, 26. September 2020 die Schulferien. Zahlreiche der Länder bzw. Gebiete, die neu auf der Liste stehen, sind beliebte Feriendestinationen. Dänemark, Grossbritannien, Irland, Island, Slowenien und Ungarn fallen allerdings für Herbstferien bereits deshalb weg, weil die Einreise aus der Schweiz verboten oder mit einer Einreise-Quarantäne versehen ist (Angaben gemäss «Der Bund» vom 26.09.2020, S. 10 f.). In die übrigen betroffenen Länder und Gebiete waren aber Herbstferien bis vor kurzem noch realistisch planbar und wurden auch gebucht. Die massgeblichen Inszidenzwerte haben sich im Verlauf der Woche vom 21. Bis 25. September 2020 nicht wesentlich verändert. Die Verordnungsänderung hätte ohne weiteres schon am Mittwoch oder Donnerstag beschlossen und kommuniziert werden können. Damit wäre es jenen Personen und Familien, die ab dem 26. September ihre Ferienreise in eines der betroffenen Länder gebucht haben, in vielen Fällen noch möglich gewesen, die Reise zu stornieren oder wenigstens mit dem Reisebüro oder der Fluggesellschaft Kontakt aufzunehmen. Das ist nicht mehr möglich, wenn die Verordnungsänderung erst am Freitagmittag öffentlich bekannt wird. In einer Krisen-Situation wie der Coronavirus-Krise ist es besonders wichtig, dass für die Bevölkerung hinsichtlich des Handelns der Behörden Erwartungssicherheit besteht. Das EDI schafft demgegenüber mit seinen oft überraschenden und spät bzw. oft am Freitag kommunizierten Änderungen der Liste der «Quarantäneländer» Verunsicherung – oft verbunden mit Kostenfolgen für die Betroffenen nd volkswirtschaftlichem Schaden durch Quarantäne. Damit zerstört es nach und nach das Vertrauen der Bevölkerung in und die Akzeptanz für die Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19. Es gibt den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben Art. 9 BV). Diesen haben offenbar das EDI und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unlängst aufgegeben. Die Devise lautet dort jetzt «Mach’s einfach!».

    avatarDaniel Kettiger26 sept. 2020 20:43:36Antworten

  • 8

    Warum das Schweizer Quarantäne-Regime unverhältnismässig ist (Hinweis auf Blog von Avenir Suisse)

    Der Think-Tank Avenir Suisse kommt in einer Studie zum Schluss, dass die Reisequarantäne eine für die Bekämpfung von Covid-19 wenig geeignete und unverhältnismässige Massnahme ist (lesenwert!). LinK: https://www.avenir-suisse.ch/warum-das-schweizer-quarantaene-regime-unverhaeltnismaessig-ist/

    avatarDaniel Kettiger10 nov. 2020 22:42:31Antworten

  • 9

    Bund setzte Reisequarantäne durch – obwohl er wusste, dass sie kaum was bringt

    Die NZZ am Sonntag verlangte vom BAG Unterlagen zur Reisequarantäne heraus, u.a. Sitzungsprotokolle der regelmässigen Treffen zwischen Kantonsärzten und dem BAG. In einem dieser Protokolle vom 17. September hat ein Kanton aufgrund von Daten mehrerer Kantone berechnet, dass gerade einmal 0,4 Prozent derjenigen Personen, die in Reisequarantäne geschickt wurden, auch tatsächlich am Coronavirus erkrankten. Der untersuchte Zeitraum erstreckte sich vom 2. Juli bis zum 2. September. Das BAG selbst errechnete einen Wert von 0,87 Prozent. In anderen Worten: Von hundert Personen, die der Bund in Reisequarantäne stellte, hatte gerade mal knapp eine Person das Coronavirus eingefangen. Alle anderen waren zehn Tage grundlos zuhause eingesperrt. Das BAG verteidigt den Entscheid – schon als Kritik im September laut wurde. Aus den Sitzungsprotokollen der «NZZ» geht hervor, dass es dem BAG gar nicht primär um die unmittelbare Eindämmung des Virus ging – sondern um Abschreckung: «Die Reisequarantäne hat insbesondere auch den Effekt, dass die Menschen weniger reisen und weniger in Risikogebiete reisen», steht im Protokoll. Und weiter: «Die nicht unternommenen Reisen kann man aber nicht messen.» Das BAG räumt im selben Protokoll ein: Die Reisequarantäne «war eine eher politische Entscheidung». Es darf davon ausgegangen werden, dass nun Staatshaftungs-Forderungen der Resebranche sowie von geschädigten Arbeitgebern auf den Bund zukommen werden.

    avatarDaniel Kettiger10 nov. 2020 22:51:17Antworten

  • 10

    Panik-Akt des Bundesrats: rund 10'000 Britten in Quarantäne

    Der Bundesrat hat am Vormittag des 21.12.2020 als Reaktion auf das Bekanntwerden einer Mutation des Coronavirus SARS-CV2 mit häufigem Auftreten in Grossbritannien und in Südafrika die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs geändert und für alle Rückreisenden aus Grossbritannien und Südafrika rückwirkend ab dem 14.12.2020 eine 10-tägige Quarantäne angeordnet. Dass der Bundesrat gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG auf ein rückwirkend angesetztes Einreisedatum hin Personen in Quarantäne versetzen kann, muss auf Grund des Wortlautes von Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 EpG doch sehr angezweifelt werden. Abgesehen davon kann der Bundesrat gestützt auf das EpG nur verfassungskonforme Verordnungsbestimmungen erlassen und eine rückwirkend angeordnete Quarantäne bedürfte wohl einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz. Letztlich verstösst sie gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV). Die Dauer der Quarantäne beträgt auch hier 10 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise (Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs). Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2020 (Art. 6a Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) müssen von den neuen Regelungen betroffene Personen die Quarantäne spätestens am 22.12.2020, 00:00 Uhr antreten und sich bis spätestens am 24.12.2020, 12:00 Uhr bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Wer also am 14.12.2020 einreiste, geht nach 8 Tagen in Quarantäne für zwei weitere Tage und muss sich dann am letzten Quarantänetage noch melden (unter Strafandrohung im Unterlassungsfall). Bei Personen, die vom 14.-16.12.2020 einreisten, muss man sich ernsthaft fragen, ob die rückwirkende Anordnung nicht auch gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen Covid-19 übertragen ist verschwindend klein. Wohl gar keine Überlegungen hat sich der Bundesrat beim Erlass seiner neusten Quarantänemassnahmen dahingehend gemacht, ob die Kantone überhaupt in der Lage sind, die notwendige Infrastruktur innert der sehr kurzen Zeit und angesichts der Festtage aufzubauen und zu betreiben. Gemäss Schätzungen in den Medien sind alleine am Wochenende vom 19./20.12.2020 rund 10'000 Personen aus Grossbritannien in die Schweiz eingereist, um hier Ferien zu verbringen. Falls sie überhaupt rechtzeitig vor Weihnachten von den bundesrätlichen Massnahmen erfahren, werden somit diese rund 10'000 Personen innert nur 3 Arbeitstagen (21.12.2020 Mittag bis 24.12.2020, 12:00 Uhr) das Contact-Tracing der betroffenen Kantone mit Anrufen belasten – nota bene in englischer Sprache. Und man darf sich auch die Frage stellen, wie denn die Lebensmittelversorgung dieser rund 10'000 Britten in Quarantäne in den nächsten 10 Tagen – u.a. über die Festtage organisiert werden soll.

    avatarDaniel Kettiger21 déc. 2020 15:11:01Antworten

  • 11

    Zur «Flucht» der Britten vor der Quarantäne

    Wegen des Auftretens von bisher unbekannten Mutationen des Coronavirus Sars-CoV-2 in Grossbritannien und Südafrika beschloss der Bundesrat am 21. Dezember 2020 mittels einer Änderung der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs (SR 818.101.27) besondere Massnahmen, welche eine Quarantäne von einreisenden Personen aus diesen beiden Ländern umfasste (vgl. AS 2020 6399). Dass einige Britten gleich wieder abreisten, statt in der Schweiz in Quarantäne zu gehen, sorgte für Schlagzeilen in den Medien und für juristische Kontroversen. Vorab kann festgehalten werden, dass es rechtlich völlig irrelevant ist, welche (wohl teilweise falschen) Informationen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) generell (über die Medien) und individuell (per SMS an eingereiste Personen) verbreitete; massgeblich ist alleine der Wortlaut der Verordnung. Gemäss Art 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs müssen Personen, welche aus einem Risikoland in die Schweiz einreisen, sich grundsätzlich «unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg» für zehn Tage in Quarantäne begeben. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Verordnungsänderung vom 21. Dezember 2020 (Art 6a Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) müssen sich Personen, die ab dem 14. Dezember 2020 aus dem Vereinigten Königreich oder aus Südafrika in die Schweiz eingereist sind, spätestens bis zum 22. Dezember 2020 um 00:00 Uhr in Quarantäne begeben. Diese Regelung ist eine lex spezialis zu Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs und geht dieser vor. Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 21. Dezember 2020, 13:00 Uhr und Mitternacht bestand für Personen, die seit dem 14. Dezember 2020 aus Grossbritannien oder Südafrika in die Schweiz eingereist waren, keine Quarantänepflicht; sie konnten sich innerhalb der Schweiz frei bewegen und mithin auch die Schweiz legal verlassen. Personen, die am 21. Dezember 2020 aus Grossbritannien oder Südafrika in die Schweiz einreisten und kurz nach der Einreise beschlossen, so rasch als möglich die Rückreise anzutreten und diese nachweislich auch so rasch als möglich organisierten, können sich zudem auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Bst. f Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs berufen. Wenn Sie am Sonntag, 22. oder Montag, 23. Dezember 2020 wieder abreisten, fallen Sie vermutungsweise gar nicht unter die Quarantänepflicht. Letztlich bezieht sich der am 21. Dezember 2020 erlassene und in Kraft getretene Art 6a Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs bezüglich der Quarantänepflicht auf Einreisen ab dem 14. Dezember 2020, was eine echte Rückwirkung darstellt. Dass der Bundesrat gestützt auf Art. 41 Abs. 3 EpG auf ein rückwirkend angesetztes Einreisedatum hin Personen in Quarantäne versetzen kann, muss auf Grund des Wortlautes von Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 35 EpG doch sehr angezweifelt werden. Abgesehen davon kann der Bundesrat gestützt auf das EpG nur verfassungskonforme Verordnungsbestimmungen erlassen und eine rückwirkend angeordnete Quarantäne bedürfte wohl einer ausdrücklichen Grundlage in einem formellen Gesetz. Es muss somit auch bei den am 21. Dezember 2020 oder an den Tagen danach aus der Schweiz abgereisten Britten grundsätzlich von der Unschuldsvermutung ausgegangen werden und es gilt im Einzelfall abzuwägen, ob die Abreise legal war.

    avatarDaniel Kettiger5 janv. 2021 21:58:47Antworten

  • 12

    Aufhebung am 8. Februar 2021 infolge Totalrevision

    Die Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) wurde einer Totalrevision unterzogen. Sie wurde durch Art. 11 der Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) (AS 2021 61) mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 8. Februar 2021 aufgehoben. Unglücklicherweise tragen beide Verordnungen die SR-Nr. 818.101.27. Der Bundesrat hat es leider unterlassen, in der neuen Verordnung Übergangsbestimmungen zu erlassen. Mithin beantwortet die neue Verordnung die Frage nicht explizit, ob Personen, die sich vor dem 8. Februar 2021 in Einreisequarantäne begeben haben, auch schon von der Möglichkeit profitieren dürfen, die Quarantäne ab dem siebten Tag mit einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest nach Rücksprache mit dem Kantonsarztamt verlassen zu können. Dies muss möglich sein, da sich die Quarantänepflicht nach der neuen Verordnung gemäss Erläuterungen darauf begründet, dass die Person «sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten» hat. Massgebend für die Anwendung der Einreisequarantäne nach neuer Verordnung ist nicht das Einreisedatum, sondern der Zeitpunkt des Aufenthalts in einem Risikogebiet. Mangels Übergangsrecht kann von den Personen, die am 8. Februar 2021 in die Schweiz einreisen nicht verlangt werden, dass sie ihre Kontaktdaten vorgängig der Einreise erfasst haben; diese Pflicht gilt erst ab dem 8. Februar 2021. Der Verordnungsgeber hat bei dieser Verordnung bis zur letzten Änderung gepfuscht ….. und der Pfusch geht mit der Totalrevision gleich weiter.

    avatarDaniel Kettiger8 févr. 2021 17:15:30Antworten

  • 13

    Unverhältnismässige Unbelehrbarkeit

    Auch nach dem Mai 2021 wird es wohl die Reisequarantäne weiterhin geben. Der Bundesrat schlägt den Kantonen in einer Konsultation mit Schreiben vom 12. Mai 2021 in einer Konsultation, die am 19. Mai 2021 endet vor, dass geimpfte Personen und Personen, die Covid-19 hatten von der Einreisequarantäne in bei Flügen von der Testpflicht befreit werden, allerdings nicht, wenn sie aus Staaten mit besonderen Mutationen des Virus einreisen. Ansonsten bleibt alles beim Alten. Die Zeitung «Der Bund» zeigt in der Ausgabe vom 17. Mai 2021 (S. 7) anschaulich auf, dass die Einreisequarantäne eigentlich nichts zur Pandemiebekämpfung beiträgt. Es fehlen zwar beim Bund (BAG) – einmal mehr – relevante statistische Zahlen, aber diverse Kantone schätzen die Zahl der in Einreisequarantäne erkrankten Personen auf knapp ein Prozent. Angesichts der andauernden fehlenden Evidenz der Eignung der Massnahme, die zu einem erheblichen Grundrechtseingriff führt (Art. 36 Abs. 3 BV), dürften nun Beschwerden gegen die Einreisequarantäne bzw. gegen einen Entscheid der kantonalen Behörden, in welchem Ausnahmen abgewiesen werden, Aussichten auf Erfolg haben. Nicht nur die Kontaktquarantäne als Grundrechtseingriff ist unverhältnismässig, sondern auch die Unbelehrbarkeit der Landesregierung bzw. des BAG.

    avatarDaniel Kettiger19 mai 2021 22:50:22Antworten

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