[Gesundheitsrecht] Kettiger / Unzulässiges präventives Test-Obligatorium an Schulen
Der vorliegende Beitrag kommt zum Schluss, dass das Bundesrecht obligatorische Tests an Schulen zu präventiven Zwecken nicht zulässt. Den Kantonen fehlt die Kompetenz, selber diesbezügliche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Kindern, bei denen ein präventiver Covid-19-Test verweigert wird, dürfen nicht vom Schulunterricht ausgeschlossen werden.
1. Einleitung/Fragestellung
Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug gab mit Medienmitteilung vom 3. Februar 20211 eine neue Test-Strategie an Schulen ab Sekundarstufe I bekannt: «Nach den Sportferien starten an den gemeindlichen und kantonalen Schulen ab Sekundarstufe I (Oberstufe und höher) regelmässige Coronatests. Neu ist, dass nicht erst nach positiven Einzelfällen, sondern regelmässig und wiederholt getestet wird. Auf diese Weise können virustragende Personen entdeckt werden, die noch keine Symptome zeigen.» Die Teilnahme an den Tests ist für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal obligatorisch. Getestet wird mittels Speicheltests.
Auch andere Kantone, insbesondere Aargau2, Basel-Landschaft3 und Graubünden, sehen ab sofort regemässige, sich wiederholende Testreihen an Schulen vor.4 Allerdings soll nach heutigem Wissensstand zumindest in den Kantonen Aargau und Graubünden die Teilnahme an den Tests auf freiwilliger Basis erfolgen.
Die Absicht des Kantons Zugs, obligatorische präventive Massentests an Schulen einzuführen, hat zu juristischen Kontroversen geführt.5 Der Kanton Zug beruft sich auf ein Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit (BAG), in welchem allerdings die Thematik eines Test-Obligatoriums ausgeklammert wird.6 Der vorliegende Beitrag versucht zu klären, ob rein präventive Covid-19-Tests an Schulen obligatorisch erklärt werden dürfen.7
2. Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für präventive Tests
2.1 Covid-19-Tests als Grundrechtseingriff
Medizinische Untersuchungen stellen in aller Regel einen Grundrechtseingriff dar. Zur Frage, ob ein PCR-Test auf Covid-19 einen Grundrechtseingriff darstellt, gibt es bis heute keine Rechtsprechung und erst recht keine bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Entnahme einiger Haare8, in der Regel die Blutentnahme9 sowie die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials wie beispielsweise von Fotografien10 Grundrechtseingriffe dar, allerdings nur leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar.11 Demgegenüber gelten Untersuchungen im Körperinnern als schwere Grundrechtseingriffe.12 Beim «klassischen» PCR-Test auf Covid-19 erfolgt die Entnahme der Probe mittels eines Abstrichs des Rachens durch die Nase (sog. Nasen-Rachen-Abstrich).13 Mithin wird die Probe einer Körperhöhle entnommen und der Nasen-Rachen-Abstrich kann bei unsachgemässer Durchführung zu Schmerzen oder zu einer Schädigung des Körpers führen. Nach der hier vertretenen Auffassung stellt ein Nasen-Rachen-Abstrich – anders als ein Wangen-Abstrich bei der Entnahme einer DNA-Probe – einen schweren Grundrechtseingriff dar.
Covid-19-Tests stellen somit immer einen Grundrechtseingriff dar, unterscheiden sich aber auf Grund der Art und Weise der Probeentnahme in der Schwere des Eingriffs:
- schwerer Grundrechtseingriff: Nasen-Rachen-Abstrich (Nasopharynx-Abstrich);
- leichter Grundrechtseingriff: Rachen-Abstrich (Oropharynx-Abstrich), Blutentnahme, Speichel-Test.
Hinsichtlich des Grundrechtseingriffs ist bei rein präventiven Massentests an Schulen – im Gegensatz zu Massentests an Schulen beim Auftreten eines Covid-19-Falls in einer Klasse – auch auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 36 Abs. 3 BV) in Frage gestellt, da die Anordnung des Tests ohne jeden konkreten Verdacht auf Krankheitsfälle in der Klasse oder im Schulhaus erfolgt. Dies gilt insbesondere für solche Massentests auf der Sekundarstufe I, da an dieser Schulstufe in fast allen Kantonen schon eine Maskenpflicht gilt, was die Ansteckungsgefahr reduziert, und da auf dieser Stufe auch Fernunterricht möglich ist.
2.2 Notwendigkeit einer formell-gesetzlichen Grundlage
Für Grundrechtseingriffe ist grundsätzlich eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV). Für die Anordnung und Durchführung von Covid-19-Tests – und insbesondere für ein Test-Obligatorium – bedarf es somit einer rechtlichen Grundlage in einem formellen Gesetz.
Bezüglich des Test-Obligatoriums für Schülerinnen und Schüler kommt dazu, dass ein solches dazu führt, dass bei einer Verweigerung des Tests entweder die Untersuchung zwangsweise, d.h. unter Zwang bzw. Anwendung körperlicher Gewalt durchgeführt werden kann (beispielsweise gestützt auf Art. 32 EpG14) oder zur Sanktion eines vorübergehenden Schulausschlusses führen kann, was in beiden Fällen wiederum einen Eingriff in ein Grundrecht bedeutet (Art. 10 oder Art. 19 BV). Auch aus diesen Gründen bedarf es für präventive Covid-19-Tests an Schulen einer Grundlage in einem formellen Gesetz.
Schülerinnen Schüler stehen als Anstaltsbenutzerinnen bzw. -benutzer in einer besonders engen Rechtsbeziehung zum Staat (sogenanntes Sonderstatus- oder besonderes Rechtsverhältnis).15 Der Grundrechtseingriff eines Covid-19-Tests lässt sich allerdings nicht in vorhersehbarer Weise aus den kantonalen Volksschulgesetzen oder allgemein aus den Zielen der Volksschule als Sonderstatusverhältnis ableiten, was zur Folge hat, dass auch im Sonderstatusverhältnis für obligatorische Covid-19-Tests eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich ist.16
Zahlreche Kantone kennen in ihrem Volksschulgesetz, d.h. in der formell-gesetzlichen Grundlage für die Volksschule, eine Regelung zum schulärztlichen Dienst. Es wird dem Grundsatz nach ein schulärztlicher Dienst errichtet und dieser erhält die Aufgabe, die gesundheitlichen Verhältnisse an den öffentlichen und privaten Volksschulen zu überwachen und den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte sowie des Personals durch periodische Untersuchungen zu überprüfen.17 Auf Grund der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung18 ist höchst fraglich, ob die grundsätzliche Verankerung des schulärztlichen Dienstes in einem Volksschulgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage für präventive obligatorische Covid-19-Tests von Schülerinnen und Schülern darstellt. In jedem Fall wäre aber zusätzlich zur gesetzlichen Grundsatzregelung eine Detailregelung auf Verordnungsstufe notwendig.
2.3 Ersatz durch Notverordnungsrecht?
Zur Schaffung von Massnahmen zur Bekämpfung von Epidemien bzw. Pandemien kann der Bundesrat in ausserordentlichen Lagen gestützt auf Art. 7 EpG gesetzesvertretende Verordnungen erlassen. Art. 7 EpG hat allerdings gegenüber Art. 185 Abs. 3 BV keine selbstständige rechtliche Bedeutung.19 Anwendungsvoraussetzungen für Art. 185 Abs. 3 BV sind (kumulativ), dass die öffentliche Ordnung oder die innere bzw. äussere Sicherheit betroffen sind, dass bezüglich des Schutzgutes, das mit einer Notverordnungsmassnahme geschützt werden soll, sowohl eine sachliche wie eine zeitliche Dringlichkeit besteht und dass keine geeignete (bestehende) gesetzliche Massnahmen zur Verfügung stehen (Subsidiarität); zudem muss das Notverordnungsrecht befristet sein.20 Die Schweiz kennt kein extrakonstitutionelles Notrecht, das Notverordnungsrecht des Bundesrats muss sich deshalb innerhalb des Rahmens der Bundesverfassung bewegen.21 Mithin müssen die verfassungsmässigen Rechte beachtet werden, wobei die Notverordnungen eine hinreichende Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV darstellen.22
Für die Schaffung einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage für präventive Massentests an Schulen auf dem Weg von Notverordnungsrecht fehlt die zeitliche Dringlichkeit, da einerseits auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebung genügend andere Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 zur Verfügung stehen (beispielsweise die auf der Sekundarstufe I in den meisten Kantonen bereits angeordnete Maskenpflicht oder die Anordnung von Fernunterricht) und da andererseits das Problem von Ansteckungen in Klassen der Sekundarschulstufe I bereits seit längerem bekannt ist und somit der Weg über die parlamentarische Gesetzgebung möglich gewesen wäre.23 Allenfalls fehlt auch die sachliche Dringlichkeit, dies angesichts der Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber auf die Schaffung einer entsprechenden rechtlichen Grundlage verzichtet hat.24
3. Bundesrechtliche Regelung
3.1 Fehlende bundesrechtliche Regelung
In der Bundesgesetzgebung – insbesondere im EpG und den zahlreichen zugehörigen Covid-19 Verordnungen – fehlt eine Regelung, die Rechtsgrundlage für die Anordnung von obligatorischen präventiven Massentests an Schulen sein könnte. Das EpG sieht – wie erwähnt – die Anordnung einer medizinische Überwachung und einer medizinischen Untersuchung ausdrücklich nur gegenüber Einzelpersonen und nur im Falle eines entsprechenden begründeten Verdachts («Person, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig ist oder Krankheitserreger ausscheidet») vor (Art. 34 Abs. 1 und Art. 36 EpG).
3.2 Qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers
Das EpG sieht – wie erwähnt –die Anordnung einer medizinische Überwachung und einer medizinischen Untersuchung ausdrücklich nur gegenüber Einzelpersonen und nur im Falle eines entsprechenden begründeten Verdachts vor. Dies ist kein gesetzgeberisches Versehen und keine Gesetzeslücke, die gefüllt werden darf. Es handelt sich vielmehr um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers; dies ergibt sich aus den folgenden Tatsachen:
- In der Botschaft finden sich zu Art. 36 EpG folgende Erläuterungen: «Die ärztliche Untersuchung dient entweder zur Ermittlung von Befunden im Hinblick auf die Anordnung einer konkreten Schutzmassnahme (z. B. Untersuchung im Hinblick auf eine eventuell nötige Absonderung) oder ist Teil einer Schutzmassnahme selbst (z. B. Untersuchung während einer ärztlichen Überwachung). In Ausnahmefällen kann die ärztliche Untersuchung auch als eigenständige Massnahme angeordnet werden. Solche medizinischen Untersuchungen dürfen jedoch nicht systematisch, etwa in Form einer umfangreichen Untersuchung bestimmter Bevölkerungsgruppen, sondern nur als Individualmassnahme zur Anwendung gelangen.»25 Nach dem Willen des Gesetzgebers sind somit Massentests zur Untersuchung der Bevölkerung oder von Bevölkerungsgruppen ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit von Impf-Obligatorien geschaffen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 EpG). Gesetzessystematisch ist davon auszugehen, dass er ähnliche explizite Regelungen geschaffen hätte, hätte er ein Obligatorium für rein präventive Massenuntersuchungen gewollt.
- Art. 19 Abs. 2 EpG regelt die Befugnisse des Bundesrats zum Erlass rein präventiver Massnahmen, unter anderen auch Massnahmen in Institutionen des Bildungswesens (Art. 19 Abs. 2 Bst. c EpG). Dort fehlen Massnahmen im Sinne von allgemeinen Gesundheits-Untersuchungen bzw. von Massentests.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass das Bundesrecht auf Gesetzesstufe obligatorische präventive Massentests ausschliesst – solche verletzen Bundesrecht.
3.3 Regelungsverbot für die Kantone
Das EpG stützt sich insbesondere auf Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV. Diese Verfassungsbestimmung begründet bezüglich der Bekämpfung bösartiger übertragbarer Krankheiten, d.h. bezüglich der Bekämpfung von Epidemien eine verpflichtende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit nachträglich derogierender Wirkung (konkurrenzierende Kompetenz).26 Wenn der Bund seine Gesetzgebungskompetenz wahrgenommen bzw. ausgeschöpft hat, besteht mithin kein Raum mehr für kantonale Regelungen. Angesichts der Tatsache, dass ein qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers dahingehend besteht, dass es untersagt ist, obligatorische präventive Massentests durchzuführen, ist es den Kantonen verwehrt, zu dieser Thematik gesetzgeberisch aktiv zu werden. Obligatorische präventive Massentests zur Verhinderung von Epidemien bzw. Bekämpfung ansteckender Krankheiten dürfen auch nicht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten eines schulärztlichen Dienstes durchgeführt werden; die Epidemiengesetzgebung des Bundes geht hier als übergeordnetes Recht und als speziellere Vorschrift dem kantonalen Schulorganisationsrecht vor.
4. Exkurs: Unzulässigkeit von Sanktionen bei der Weigerung an der Teilnahme an freiwilligen Massentests.
Es wurde in jüngster Zeit vermehrt öffentlich die Auffassung geäussert, dass Kinder, die freiwillige präventive Massentests verweigern (bzw. auf der Grundlage der Entscheidung der erziehungsberechtigten Person verweigern müssen), für eine bestimmte Zeit von der Schule ausgeschlossen werden sollen (im Sinne einer präventiven bzw. vorsorglichen Quarantäne). Ein Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit ist in jedem Falle ein Eingriff in das Grundrecht des Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Wenn für ein ausgeschlossenes Kind adäquater Fernunterricht angeboten wird, so stellt ein vorübergehender Schulausschluss allenfalls keinen Grundrechtseingriff dar. Für einen Schulausschluss aus epidemiologischen Gründen, der nur mit der Nichtteilnahme an einem ohne Verdachtsmoment rein präventiv angeordneten Massentest begründet wird, bedarf es einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage. Er kann sich nicht auf die Regelungen zur Kontaktquarantäne in der Gesetzgebung zur Bekämpfung von Covid-19 abstützen; sowohl Art. 35 EpG wie auch Art. 3d Covid-19-Verordnung besondere Lage27 setzen voraus, dass eine Person «krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig» ist. Dieser Verdacht liegt bei rein präventiven Tests nicht vor.
Wenn präventive Massentests von Bundesrecht wegen nicht obligatorisch sein dürfen,28 so darf die Verweigerung eines solchen freiwilligen Test keine Sanktionen nach sich ziehen, weil ansonsten unter dem Druck der drohenden Sanktion die Freiwilligkeit beeinträchtigt ist und de facto ein Obligatorium entsteht.
Anders verhält es sich, wenn in einer Schulklasse auf Grund eines aufgetretenen Falls von Covid-19 ein Test aller Kinder angeordnet ist. In diesem Falle dürfen Kinder, die nicht am Test teilnehmen, als ansteckungsverdächtig betrachtet und mittels einer individuellen Anordnung in Quarantäne geschickt werden.
5. Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es nach dem Willen des Bundesgesetzgebers untersagt ist, obligatorische präventive Massentests durchzuführen; dies gilt auch für solche Tests an Schulen. Weder der Bundesrat noch die Kantone können diesbezüglich abweichende Regelungen treffen um ein Test-Obligatorium auf dem Weg des Notverordnungsrechts oder der ordentlichen Rechtsetzungskompetenz einzuführen. Die einzige Möglichkeit, eine gesetzliche Grundlage für obligatorische präventive Massentests – insbesondere für solche Tests an Schulen – zu schaffen, führt über eine Änderung des EpG.
6. Epilog
Bei diesem Beitrag im Jusletter Coronavirus-Blog handelt es sich um eine rechtsdogmatische Abhandlung. Er ist gleichzeitig ein Aufruf an die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, auch im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 die rechtsstaatlichen Grundsätze einzuhalten. Der Beitrag ist kein Aufruf an Eltern oder an andere erziehungsberechtigte Personen, die in ihrer Obhut stehenden Kinder nicht an (freiwilligen) in regelmässigen Abständen in der Schule durchgeführten Massentests teilnehmen zu lassen. Die elterliche Sorge steht unter der Maxime des Kindeswohls (Art. 296 Abs. 1 ZGB29); Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob das Kind an einem von der Schule veranlassten bzw. angebotenen Covid-19-Test teilnehmen soll. Bei einem Nasen-Rachen-Abstrich können in bestimmten Fällen gesundheitliche Bedenken bestehen, bei einem Speichel-Test dagegen nicht. Es kann im Interesse deks Kindes angezeigt sein, dieses alleine deshalb am Test teilnehmen zu lassen, damit es nicht vom Rest der Klasse ausgegrenzt wird. Absolut keinen Platz hat es in diesem vom Kindeswohl geprägten Entscheidfindungsprozess für politische Ansichten von Eltern bzw. erziehungsberechtigten Personen.
Mag. rer. publ. Daniel Kettiger ist Berater, Rechtsanwalt und Justizforscher in Thun
- 1Vgl. Medienmitteilung der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug vom 3. Februar 2021 «Coronatests an Zuger Schulen», https://www.zg.ch/behoerden/direktion-fur-bildung-und-kultur/direktionssekretariat/aktuell/coronatests-an-zuger-schulen/coronatests-an-zuger-schulen-1/coronatests-an-zuger-schulen.pdf/download (zuletzt besucht am 15.02.2021).
- 2Vgl. Medienmitteilung des Departements Gesundheit und Soziales vom 5. Februar 2021 «Coronavirus (Covid-19): Umsetzung der erweiterten Teststrategie im Kanton Aargau», https://www.ag.ch/de/aktuelles/medienportal/medienmitteilung/medienmitteilungen/mediendetails_159045.jsp (zuletzt besucht am 15.02.2021).
- 3Vgl. Medienmitteilung des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Februar 2021 «COVID-19: Systematisches, breites Testen in Schulen, Institutionen und Unternehmen», https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/regierungsrat/medienmitteilungen/covid-19-systematisches-breites-testen-in-schulen-institutionen-und-unternehmen (zuletzt besucht am 15.02.2021).
- 4Vgl. zum Ganzen auch Portal SRF, «Zwei Mal pro Woche zum Spucktest» (04.02.2021), https://www.srf.ch/news/schweiz/corona-massentests-an-schulen-zwei-mal-pro-woche-zum-spucktest (zuletzt besucht am 15.02.2021).
- 5Vgl. «Massentests werden zum Konfliktfall: Kommt jetzt das Test-Obligatorium», NZZ vom 7. Februar 2021, https://www.nzz.ch/schweiz/massentests-werden-zum-konfliktfall-kommt-jetzt-das-test-obligatorium-ld.1600483 (zuletzt besucht am 15.02.2021).
- 6Siehe Bundesamt für Gesundheit, Covid-19: Merkblatt zur gezielten und repetitiven Testung symptomloser Personen, Version vom 27. Januar 2021, https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/biomed/heilmittel/COVID-19/merkblatt-gezielte-testung.pdf.download.pdf/Merkblatt%20zur%20gezielten%20und%20repetitiven%20Testung%20symptomloser%20Personen.pdf (zuletzt besucht am 15.02.2021).
- 7Grundlage der Beurteilung dieser Frage ist der Stand der Gesetzgebung sowie der Stand der öffentlich zugänglichen Information am 15. Februar 2021.
- 8Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.528/1995 vom 19. Dezember 1995, E. 2b, publ. in: EuGRZ 1996 S. 470.
- 9Vgl. BGE 124 I 80 E. 2d S. 82, sofern im konkreten Einzelfall keine aussergewöhnlichen gesundheitlichen Risiken bestehen.
- 10Vgl. BGE 120 Ia 147 E. 2b S. 150; BGE 107 Ia 138 E. 5a S. 145.
- 11Diese Rechtsprechung bestätigt in BGE 128 II 259 S. 269 E. 3.3.
- 12Vgl., Bundesamt für Justiz, Zutrittskontrollen in Stadien: Durchsuchungen im Intimbereich, Gutachten vom 3. Februar 2011, VBP 2012.2 (S. 18–27), S. 25, mit Hinweisen auf BGE 109 Ia 146, S. 159 sowie auf die Bestimmung zu den entsprechenden Untersuchungen im Strafvollzug (Art. 85 Abs. 2, Satz 4 StGB).
- 13Vgl. BAG, COVID-19: Empfehlungen zur Diagnose im ambulanten Bereich (Gültig: ab 27.01.2021), S. 2: «Die PCR muss aus geeignetem Probenmaterial (Nasen-Rachen-Abstrich (Nasopharynx-Abstrich), Rachen-Abstrich (Oropharynx-Abstrich) oder Speichel und nach einer im durchführenen Labor validierten Methoden erfolgen.»
- 14Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, SR 818.101.
- 15Vgl. BGE 139 II 280 E. 5.3.1.
- 16Siehe dazu BGE 139 II 280 E. 5.3.2.
- 17So beispielsweise für den Kanton Bern Art. 59 Abs. 1 des Volksschulgesetzes (VSG) vom 19. März 1992, BSG 432.210.
- 18Vgl. BGE 139 II 280 E. 5.3.2.
- 19Zum Verhältnis von Art. 7 EpG zu Art. 185 Abs. 3 BV siehe Giovanni Biaggini, «Notrecht» in Zeiten des Coronavirus – Eine Kritik der jüngsten Praxis des Bundesrats zu Art. 185 Abs.3 BV, ZBl 5/2020, S. 241 f.; Florian Brunner/Martin Wilhelm/Felix Uhlmann, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, Überlegungen zu einer ausserordentlichen Lage, AJP 6/2020, S. 693 f.
- 20Vgl. Urs Saxer, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Art. 185 BV, Rz. 71; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl., Art. 185, Rz. 10 f.
- 21Vgl. Saxer (Fn. 20), Art. 185 BV, Rz. 97 ff.; Biaggini (Fn. 20), Art. 185, Rz. 10c f.
- 22Vgl. Saxer (Fn. 20), Art. 185 BV, Rz. 102, mit Hinweis auf BGE 137 II 431.; Biaggini (Fn. 20), Art. 185, Rz. 10c.
- 23Im Sinne des letzteren auch Prof. Dr. Felix Uhlmann gegenüber der NZZ; vgl. Fn. 5.
- 24Vgl. dazu unten Ziff. 3.2.
- 25Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 3. Dezember 2010, BBl 2011 311, S. 389.
- 26Vgl. Biaggini (Fn. 20), Art. 118, Rz. 6.
- 27Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020, SR 818.101.26.
- 28Vgl. oben Ziff. 3.2.
- 29Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
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